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5D_11/2007 ΓÇó Non-entry for failure to pay advance on constitutional complaint
5D_11/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung10.05.2007Inadmissible
The Federal Court did not enter into a constitutional complaint against a decision of the Bern appellate court in a debt-enforcement matter. The complainant had been given a non-extendable grace period to pay a CHF 1,500 advance, with warning of non-entry. He neither paid in cash nor through a postal counter, and he also failed to provide the required debit confirmation for a payment order. The court therefore refused to hear the complaint and imposed court costs of CHF 500 on him. It also noted that the complaint would in any event have failed to meet the reasoning requirements and appeared abusive.
Art. 62 Abs. 3, Art. 66 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Wirkung der Säumnis bei Nichtleistung des Kostenvorschusses. Wird der innert angesetzter, nicht erstreckbarer Nachfrist geschuldete Kostenvorschuss weder bar geleistet noch mittels rechtzeitigem Belastungsnachweis bei Zahlungsauftrag erbracht, so ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG. Fehlen zudem die Begründungsanforderungen nach Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG oder liegt Missbrauch vor, kann dies als zusätzlicher Nichteintretensgrund festgestellt werden (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
{T 0/2}
5D_11/2007/bnm
Verfügung vom 10. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 28. März 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 8. März 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (wegen Nichtabholens bei der Post) als am 5. April 2007 erfolgt geltenden Zustellung (Art. 44 Abs. 2 BGG) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass dieser schliesslich darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügende und ausserdem missbräuchliche) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschussleistung nicht eingetreten worden wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG) und dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
verfügt:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: