Subsidiary constitutional complaint dismissed for insufficient reasoning

5D_109/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung22.08.2008Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the cantonal decision concerned a monetary matter below the statutory value threshold. It held that the complaint was inadmissible because the appellant failed to address the cantonal court’s two decisive reasons for not entering into the appeal: lack of appeal grounds and late filing. The appellant did not set out any constitutional violation in a sufficiently specific manner. The complaint was therefore not examined on the merits, and court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 116 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Begründungsanforderungen. Die Beschwerde ist nur zulässig, soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids gerügt wird. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend begründete Rügen; appellatorische Kritik oder pauschale Vorwürfe genügen nicht. Wird auf die tragenden kantonalen Erwägungen nicht eingegangen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_109/2008/don

Urteil vom 22. August 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
,
X.________
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Vormundschaftsamt Basel-Landschaft, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Juli 2008 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Juli 2008 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 1'290.05 (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht seinen Nichteintretensentscheid mit der doppelten Erwägung begründete, einerseits enthalte die Beschwerdeschrift entgegen der Bestimmung des § 233 Abs. 2 ZPO/BL weder die Angabe eines Beschwerdegrundes noch eine Begründung, anderseits habe der Beschwerdeführer seine Beschwerde erst am 18. März 2008 statt innerhalb der 10-tägigen, am 10. März 2008 ablaufenden Beschwerdefrist versandt, weshalb die Beschwerde auch nicht fristgerecht sei,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den beiden entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen, die beide nach den gesetzlichen Anforderungen anzufechten wären (BGE 133 IV 119 E. 6), darlegt, inwiefern der Beschluss vom 1. Juli 2008 verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, dem erstinstanzlichen Gericht pauschal und ohne Beleg vorzuwerfen, es habe an der Rechtsöffnungsverhandlung "keine und ... falsche Auskunft über Frist und Form einer Beschwerde" erteilt, zumal sich im bezirksgerichtlichen Protokoll keine diesbezüglichen Anhaltspunkte finden,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Schlagwörter

subsidiary constitutional complaintadmissibilityreasoning requirementnon-entrydebt enforcementcourt costs