Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_103/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung15.06.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declared the subsidiary constitutional complaint inadmissible because the complainant failed to invoke and substantiate any violation of constitutional rights with reference to the cantonal court's reasoning. The complaint therefore did not satisfy the strict pleading requirements for such remedies. Court costs of CHF 300 were imposed on the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 and Art. 116 BGG; subsidiary constitutional complaint and duty of substantiation: In such proceedings, only the violation of constitutional rights may be complained of, and it must be pleaded in a clear and detailed manner with reference to the considerations of the challenged decision. Mere disagreement with the result or a bare invocation of injustice is insufficient. If the complaint does not meet these requirements, the Federal Supreme Court does not enter into the matter under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_103/2011

Urteil vom 15. Juni 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB,
vertreten durch Heinz Küng AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 24. März 2011 des Bezirksgerichts Pfäffikon.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 24. März 2011 des Bezirksgerichts Pfäffikon, das den vom Beschwerdeführer (in einer Betreibung über Fr. 1'660.-- nebst Kosten) erhobenen Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens (Art. 265a SchKG) nicht bewilligt und festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer im Umfang der betriebenen Forderung zu neuem Vermögen gekommen ist,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des (kantonal endgültig und damit letztinstanzlich entscheidenden: Art. 265a Abs. 1 in fine SchKG, Art. 113 BGG) Bezirksgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Bezirksgericht im Urteil vom 24. März 2011 u.a. erwog, im Gegensatz zu den effektiven Spesen seien die Pauschalspesen als Lohnbestandteil zu betrachten, gemäss Kreisschreiben stünden dem Beschwerdeführer Autoauslagen von Fr. 400.-- zu, dem erweiterten (Zuschlag von 2/3 des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) Notbedarf von Fr. 5'529.65 stehe ein monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 5'800.75 gegenüber, woraus (für das Jahr vor Zustellung des Zahlungsbefehls) ein Überschuss von Fr. 3'253.20 (Fr. 271.10 x 12) resultiere, weshalb der Beschwerdeführer im Umfang der gesamten Betreibungsforderung zu neuem Vermögen gekommen sei bzw. hätte kommen können,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der bezirksgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Bezirksgerichts vom 24. März 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Pfäffikon schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementnew assetsconstitutional complaintreasoning requirementinadmissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint met the reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not allege any constitutional rights violation and did not engage with the cantonal court's reasoning in the required concrete manner.

Extrahierte Begründung

In subsidiary constitutional complaints, constitutional rights violations must be clearly and specifically pleaded and substantiated by reference to the challenged reasoning; otherwise the court will not enter into the matter.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint should be entered into despite the lack of substantiation.

Extrahierter Entscheid

No. Because the filing was manifestly insufficiently reasoned, the court could not examine the merits.

Extrahierte Begründung

Under the Federal Supreme Court Act, a manifestly unreasoned constitutional complaint must be dismissed at the admissibility stage.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.