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5D_103/2010 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned constitutional complaint
5D_103/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung13.07.2010Inadmissible
The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the value in dispute did not reach the threshold for an ordinary appeal. It held that the appellant failed to address the decisive reasoning of the cantonal court, which had declared the cantonal recourse inadmissible for insufficient reasoning. Because the complaint did not contain a properly substantiated allegation of constitutional rights violations, the Court issued a non-entry decision in simplified procedure and charged the appellant with CHF 500 in costs.
Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117 in connection with Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiary constitutional complaint. In such proceedings, the complainant must, by reference to the decisive cantonal reasoning, clearly and specifically allege and substantiate which constitutional rights were violated and why. A mere disagreement with the result or failure to engage with the lower court’s grounds does not satisfy the strict reasoning requirements; otherwise, the Federal Supreme Court will not enter into the complaint in simplified procedure. Costs follow the outcome pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
5D_103/2010
Urteil vom 13. Juli 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bank Z.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 11'755.80 nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 8. Juni 2010 erwog, trotz erstinstanzlichem Hinweis auf die Zulässigkeitsvoraussetzung der Rekursbegründung (§ 260 ZPO/LU) mache der Beschwerdeführer zu den detaillierten Erwägungen der Rechtsöffnungsrichterin keine Ausführungen, es mangle daher an einer rechtsgenüglichen Rekursbegründung, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer (ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung im obergerichtlichen Entscheid) in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 8. Juni 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann