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5D_101/2008 ΓÇó Non-entry for failure to pay court advance
5D_101/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung10.10.2008Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appellant had not paid the CHF 1,500 court advance within the non-extendable grace period and had not furnished the required proof of timely payment. As a result, the constitutional complaint was not entered into. Court costs of CHF 200 were imposed on the appellant.
Art. 62 Abs. 3 and Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the court advance within the non-extendable grace period leads to non-entry if the party neither pays in cash nor validly proves timely debit via a payment order. The warning of non-entry is sufficient; absent compliance with the advance-payment order, the court must decline to enter into the appeal. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
5D_101/2008/don
Urteil vom 10. Oktober 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich.
Gegenstand
Ablehnung (Rechtsvorschlag; Pfändung),
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 30. Mai 2008.
Nach Einsicht
in die Verfügung vom 12. September 2008 betreffend Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses,
in die Mitteilung der Kasse,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 12. September 2008 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 28. August 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 19. September 2008 zugestellt worden ist,
dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss von auch innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Zbinden