Non-entry on constitutional complaint for insufficient reasoning

5D_100/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung18.06.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The complainant challenged the Zurich Higher Court's refusal to grant a provisional stay of enforcement in debt-enforcement proceedings. The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the value threshold for an ordinary appeal was not met. It held that the complaint did not engage with the cantonal court's decisive reasoning and failed to set out, with the required specificity, which constitutional rights were violated. The request to consolidate proceedings was denied, legal aid was refused as the complaint had no prospects of success, and costs of CHF 500 were imposed on the complainant.

Regest

Art. 113 ff. in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen: Das Bundesgericht tritt auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein, wenn die Eingabe die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht in Auseinandersetzung mit diesen konkret angreift und nicht klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen (E. 2). Ein bloss pauschaler oder appellatorischer Vortrag genügt nicht. Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, so entfällt das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos; aussichtslosen Beschwerden ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_100/2012

Urteil vom 18. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat und Stadt Y.________,
vertreten durch das Steueramt der Stadt Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorläufige Einstellung von Betreibungen (Art. 85a Abs. 2 SchKG),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 8. Mai 2012.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 8. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer dessen Berufung gegen die (erneute) Abweisung seines Gesuchs um vorläufige Einstellung von Betreibungen (Streitwert rund Fr. 11'500.--) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Verfahrensvereinigung in Anbetracht der Verschiedenheit der angefochtenen Entscheide abzuweisen ist,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 8. Mai 2012 erwog, einerseits sei über das Massnahmebegehren des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden worden und erweise sich das identische Massnahmebegehren mit identischer Begründung als unzulässig (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), anderseits sei die erneute Gesuchsabweisung auch materiell nicht zu beanstanden, weil die vom Beschwerdeführer erhobene Klage nach Art. 85a SchKG unter keinen Umständen als sehr wahrscheinlich begründet qualifiziert werden könne, schliesslich sei für das Berufungsverfahren das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht erneuert worden, weshalb insofern nichts zu entscheiden sei, der Beschwerdeführer werde ausgangsgemäss kostenpflichtig,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 8. Mai 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.

2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

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