Non-entry for failure to pay advance costs

5D_10/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung10.05.2007Inadmissible

Zusammenfassung

The President of the Second Civil Law Division of the Federal Supreme Court dealt with a constitutional complaint in a legal-enforcement matter. The appellant had been ordered to pay an advance on costs but failed to do so within the non-extendable grace period, even though the order was deemed served. The Court therefore did not enter into the complaint. It also noted that the filing would in any event have failed the reasoning requirements and appeared abusive. The appellant was ordered to pay a court fee of CHF 300.

Regest

Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the advance on costs within the non-extendable grace period results in non-entry. Where the party neither pays the required advance in cash nor proves timely debit of a Swiss postal or bank account in accordance with Art. 48 Abs. 4 BGG, the complaint is inadmissible under summary procedure. The court may, in addition, indicate that the filing would also fail for insufficient reasoning or abuse under Art. 108 Abs. 1 lit. b and c BGG (consid. 1). Costs are borne by the unsuccessful appellant pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_10/2007/bnm

Verfügung vom 10. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Kanton Bern,
  2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
    p.A. Steuerverwaltung der Stadt Bern, Schwarztor-strasse 31, Postfach, 3000 Bern 14,
    Beschwerdegegner,
    Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer), Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 29. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 29. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 28. März 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 8. März 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (wegen Nichtabholens bei der Post) als am 5. April 2007 erfolgt geltenden Zustellung (Art. 44 Abs. 2 BGG) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass dieser schliesslich darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügende und ausserdem missbräuchliche) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschussleistung nicht eingetreten worden wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG) und dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

verfügt:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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