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5D_1/2013 ΓÇó No entry for insufficiently reasoned constitutional complaint
5D_1/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung08.01.2013Inadmissible
The Federal Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against an Obergericht decision that had refused to hear an appeal in a definitive debt enforcement matter. It held that the complaint did not meet the strict reasoning requirements for such a remedy because it failed to engage with the cantonal court’s decisive considerations and did not properly identify or substantiate any constitutional rights violation. The Court therefore did not enter into the complaint and imposed court costs of CHF 200 on the complainant.
Art. 116, 117 in conjunction with Art. 106 para. 2 and Art. 108 para. 1 lit. b BGG; subsidiary constitutional complaint: admissibility requires specific and detailed invocation of constitutional rights by reference to the reasoning of the challenged decision. Merely presenting one’s own view of the facts or referring generally to prior submissions does not satisfy the motivation requirement. If the complaint fails to address the decisive cantonal reasons, the Federal Court will not enter into it in simplified procedure. Costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 para. 1 BGG.
{T 0/2}
5D_1/2013
Urteil vom 8. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch Statthalteramt des Bezirkes Horgen, Bezirksgebäude, Seestrasse 124, Postfach, 8810 Horgen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 13. November 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 13. November 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 900.-- (nebst Kosten) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 13. November 2012 erwog, der Beschwerdeführer habe das erstinstanzliche Urteil am 14. September 2012 entgegengenommen, dem in seiner Eingabe vom 24. September 2012 gestellten Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) könne, weil es sich um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist handle (Art. 144 Abs. 1 ZPO), nicht stattgegeben werden, was dem Beschwerdeführer auf Grund des erstinstanzlichen Entscheids und der Lektüre des Gesetzes habe bekannt sein müssen, indem der Beschwerdeführer sein Fristerstreckungsgesuch erst am letzten Tag der Beschwerdefrist gestellt habe, habe er ausserdem grobfahrlässig gehandelt, was auch eine Fristwiederherstellung ausschliesse (Art. 148 Abs. 1 ZPO), die erwähnte Eingabe vom 24. September 2012 enthalte weder Beschwerdeanträge noch eine Begründung, weshalb darauf als Beschwerde nicht einzutreten sei, auf die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte weitere Eingabe vom 29. Oktober 2012 sei ohnehin nicht einzutreten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Sachlage aus eigener Sicht zu schildern und die kantonalen Eingaben zum integrierenden Bestandteil der bundesgerichtlichen Beschwerde zu erklären,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 13. November 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann