Club expulsion challenge: damages claim and share valuation rejected

5C.9/2005Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung16.03.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged his expulsion from Y., but he had not sought nullity or reinstatement in the cantonal proceedings. The Federal Supreme Court held that his federal appeal could not be used to raise new requests. It further found no actionable wrongful personality violation in the exclusion procedure, because the record showed that he knew the reasons and had enough time to object. His claims for repayment of the entrance fee and for an additional amount for the club shares were also rejected. The appeal was dismissed insofar as admissible, legal aid was denied, and costs were charged to him.

Omnilex-Regeste

Art. 55 Abs. 1 lit. b und c OG; Art. 72 ZGB, Art. 28 ZGB, Art. 41 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 OR; Art. 73 Abs. 1 ZGB; Art. 685b OR: On federal appeal, new requests not raised below are inadmissible. A member who does not contest an expulsion accepts the legally permissible interference with personality rights; damages or satisfaction may nevertheless be claimed only if the club's conduct in the exclusion procedure itself was independently wrongful. Where the cantonal findings show that the member knew the grounds and had adequate opportunity to respond, such a claim fails. A statutory or bylaw-based buy-back formula controls the valuation of shares; the shareholder-law concept of intrinsic value does not apply directly to a club's internal acquisition clause. Challenges to evidentiary assessment and cantonal procedural law are not reviewable in Berufung.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5C.9/2005 /blb

Urteil vom 16. März 2005
II. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Ersatzrichter Riemer,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Kläger und Berufungskläger,

gegen

Y.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Otzenberger.

Gegenstand
Anfechtung eines Vereinsausschlusses,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 10. November 2004.

Sachverhalt:
A.
X.________ war Mitglied des Y.________, eines Vereines im Sinne von Art. 60 ZGB (nachfolgend: der Verein oder der Beklagte). Mit Schreiben vom 2. April 2002 wurde ihm mitgeteilt, der Vorstand habe an seiner Sitzung vom 22. März 2002 beschlossen, eine frühere Suspendierung der Mitgliedschaft nicht zu verlängern und seinen Ausschluss aus dem Verein auszusprechen, sofern er (X.________) nicht bis 20. April 2002 austrete. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werde der Verein seine statutarische Option ausüben und die Aktie (von X.________) an der Z.________ AG zum wirklichen Wert von Fr. 9'000.-- kaufen.
B.
Mit Klage vom 7. Oktober 2002 stellte X.________ (nachfolgend: der Kläger) sechs Anträge, mit denen er das Ausschlussverfahren beanstandete (formelle Mängel), jedoch nicht die Wiederherstellung der Mitgliedschaft, sondern Schadenersatz und Genugtuung verlangte und im Übrigen bezüglich der genannten Aktie die Bezahlung der Differenz von Fr. 21'000.-- zum wirklichen Wert beantragte.

Mit Urteil vom 4. Juli 2003 wies das Amtsgericht Luzern-Stadt die Klage ab. Die hiergegen erhobene Appellation des Klägers blieb erfolglos (Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 10. November 2004).
C.
Der Kläger erhebt eidgenössische Berufung mit dem Antrag, die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil im Zusammenhang mit einem Mitgliedsausschluss aus dem Verein ganz bzw. teilweise gutzuheissen und die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Kläger weist auch vor Bundesgericht ausdrücklich darauf hin, dass er vor den kantonalen Instanzen weder die Nichtigkeit seines Ausschlusses noch die Wiederherstellung seiner Mitgliedschaft beantragt habe. Somit ist davon auszugehen, dass er auch heute weder eine Nichtigerklärung noch eine Anfechtung der Ausschliessung beabsichtigt. Auf jeden Fall wäre ein gegenteiliger Antrag neu und damit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. b letzter Satz OG).
2.
Vielmehr geht es dem Kläger ausdrücklich um Schadenersatz und Genugtuung sowie um die erwähnte Differenz betreffend die Aktie.
2.1 Was Schadenersatz und Genugtuung wegen der Ausschliessung als solcher betrifft, hat das Bundesgericht vor längerer Zeit eine Klage auch für den Fall nicht ausgeschlossen, dass die Ausschliessung nicht angefochten wurde (BGE 85 II 525 E. 7 S. 539 f.). Der Entscheid ist in der Literatur teilweise auf Zustimmung gestossen (Badertscher, Der Ausschluss aus dem Verein nach Schweizerischem Zivilgesetzbuch, Diss. Zürich 1980, S. 224 f.), teilweise aber auch auf Kritik (Liver, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1959, in: ZBJV 96/1960 S. 397; Riemer, Berner Kommentar, N. 118 zu Art. 72 ZGB, unter Hinweis auf die in einem solchen Verzicht liegende nachträgliche Genehmigung der persönlichkeitsverletzenden Ausschliessung, was ihre Widerrechtlichkeit ausschliesse; vgl. hierzu auch BGE 131 III 97 E. 3.2 Abs. 3, wonach die auf Art. 72 Abs. 1 ZGB gestützte Ausschliessung nicht widerrechtlich im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB ist). Effektiv liegt in der Nichtanfechtung der Ausschliessung (samt Verzicht auf Feststellung einer allfälligen Nichtigkeit) durch das ausgeschlossene Mitglied eine Anerkennung oder Bestätigung der gesetzlich (Art. 72 Abs. 1 ZGB) zulässigen Persönlichkeitsverletzung seitens des Vereins, was die Annahme einer entsprechenden Widerrechtlichkeit (Art. 28 ZGB, Art. 41 Abs. 1 und 49 Abs. 1 OR) ausschliesst.
2.2 Allerdings kann in diesem Zusammenhang dennoch eine Klage wegen widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung gegeben sein, wenn nicht die Ausschliessung als solche, sondern die Art und Weise des Vorgehens des Vereins an sich persönlichkeitsverletzend war (Riemer, a.a.O., N. 118 zu Art. 72 ZGB). Das scheint der Kläger denn auch zu meinen mit seinen Vorwürfen, es sei der Ausschliessungsbeschluss nicht begründet und er nicht angehört worden. Aus den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Art. 63 Abs. 2 OG) in Bezug auf den Verfahrensablauf (Suspendierung und Ausschliessung samt der diesbezüglichen Korrespondenz) ergibt sich, dass der Kläger die Ausschliessungsgründe kannte und genügend Zeit hatte, seine Einwendungen vorzubringen. Damit aber scheitern die geltend gemachten Forderungsklagen (Schadenersatz und Genugtuung) bereits an der Unbegründetheit der Vorwürfe, so dass offen bleiben kann, wie es sich verhielte, hätten sie sich als zutreffend erwiesen.
2.3 Der Kläger wiederholt auch sein Schadenersatzbegehren aufgrund der von ihm bezahlten Eintrittsgebühr (Fr. 5'000.--), welche er mit der heutigen (Fr. 20'000.--) sowie mit jener eines anderen Clubs (Fr. 30'000.--) vergleicht. Einer Forderung dieser Art stehen jedoch sowohl Art. 73 Abs. 1 ZGB als auch Ziff. 17 der Statuten des Beklagten entgegen.
2.4 Der Kläger erhielt für die dem Beklagten zurückgegebene Aktie der Z.________ AG Fr. 9'000.--; er ist nach wie vor der Ansicht, diese sei effektiv Fr. 30'000.-- wert (innerer Wert/bzw. Substanzwert aufgrund des Wertes der AG), weshalb er den Differenzbetrag von Fr. 21'000.-- geltend macht.

Gemäss Ziff. 17 Satz 2 der Statuten des Beklagten ist dieser berechtigt, die Aktien der Z.________ AG von ausgeschlossenen Mitgliedern zum "wirklichen Wert" im Zeitpunkt des Ausschlusses zu kaufen. Der "wirkliche Wert" wird gemäss Ziff. 31 der Statuten jährlich von der Mitgliederversammlung des Beklagten auf Antrag des Komitees festgelegt und betrug im fraglichen Zeitpunkt Fr. 9'000.--. Das ist an sich unbestritten. Der Kläger beruft sich indessen auf Art. 685b OR und macht geltend, der "wirkliche Wert" im Sinne dieser Statutenbestimmungen sei höher.

Wie die Vorinstanz erwogen hat, kann "wirklicher Wert" im Sinne von Ziff. 17 der Statuten nur den von der Mitgliederversammlung gestützt auf Ziff. 31 der Statuten festgelegten Wert bedeuten. Soweit sie damit den effektiven (statutarischen) Willen des Beklagten meint, sind ihre diesbezüglichen Feststellungen wiederum verbindlich (Art. 55 Abs. 1 lit. c, 63 Abs. 2 OG). Anhaltspunkte für ein anderweitiges Auslegungsergebnis bestehen keine, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat. Das gilt insbesondere auch für eine Auslegung der Statuten nach dem Vertrauensprinzip (Art. 2 Abs. 1 ZGB), welche vom Bundesgericht überprüft werden könnte (vgl. BGE 130 III 66 E. 3.2 S. 71). Was die vom Kläger angerufene Norm (Art. 685b OR) betreffend den wirklichen Wert im Sinne des inneren oder Substanzwertes anbelangt (welcher zwingend ist, vgl. Oertle/du Pasquier, Basler Kommentar, OR II, 2. Aufl. 2002, N. 19 zu Art. 685b OR, mit Hinweisen), so bezieht sich diese auf das Verhältnis zwischen Aktionär und AG und nicht unmittelbar auf vorliegende Konstellation. Bezüglich der Frage der Anwendbarkeit auf den konkreten Fall hat die Vorinstanz in einer Eventualerwägung immerhin hervorgehoben, die vom Kläger für die Höhe dieses wirklichen Wertes eingereichte Bilanz sei als Beweismittel untauglich, während er andere Beweismittel nicht oder zu spät beantragt habe. Soweit der Kläger diese Eventualerwägung überhaupt anficht, richtet er sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. gegen die Anwendung kantonalen Verfahrensrechts, wofür die Berufung nicht gegeben ist (BGE 126 III 388 E. 8 S. 389; Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
3.
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung an die Gegenpartei entfällt mangels Einholung einer Berufungsantwort.

Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ist ebenfalls abzuweisen, da die Rechtsbegehren von Anfang an als aussichtslos erschienen sind (Art. 152 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

club expulsionpersonality rightsdamagessatisfactionshare valuationadmissibilitynew claimslegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a new request for nullity or reinstatement of membership could be raised on federal appeal

Extrahierter Entscheid

Such a request was not allowed because it had not been made in the cantonal proceedings and would therefore be new on appeal.

Extrahierte Begründung

The appellant expressly confirmed he had not sought nullity or reinstatement below; a contrary request would be a new one and thus inadmissible under the procedural rules.

Kernrechtsfrage

Whether the club's expulsion decision and the manner of the exclusion justified damages and satisfaction claims

Extrahierter Entscheid

No actionable wrongful personality violation was established on the facts found by the cantonal court.

Extrahierte Begründung

By not challenging the exclusion, the member effectively accepted the legally permitted personality interference; as to the alleged lack of reasons and hearing, the record showed that he knew the grounds and had time to respond.

Kernrechtsfrage

Whether the membership entrance fee could be reclaimed as damages

Extrahierter Entscheid

The claim was barred by the applicable statutory and bylaw provisions.

Extrahierte Begründung

The court held that the requested reimbursement contradicted the governing law and the respondent's statutes.

Kernrechtsfrage

Whether the buy-back price for the shares had to be increased to the claimed intrinsic value

Extrahierter Entscheid

No. The 'real value' under the statutes meant the value fixed by the general meeting, not the shareholder-law notion of intrinsic value.

Extrahierte Begründung

The cantonal interpretation of the statutes was binding as a matter of fact, and Art. 685b CO did not apply directly to this club arrangement; challenges to the subsidiary evidentiary assessment were not reviewable on federal appeal.

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