{T 0/2}
5C.296/2005 /blb
Urteil vom 4. Mai 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
X.________,
Kläger und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,
gegen
Versicherung V.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta.
Gegenstand
Forderung aus Versicherungsvertrag,
Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 20. September 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________ hatte mit der Versicherung T.________, Rechtsvorgängerin der nunmehr eingeklagten Versicherung V.________ (...), eine gemischte Lebensversicherung abgeschlossen.
Am 5. November 2001 reichte X.________ eine Schadenanzeige zur Anmeldung von Leistungen für Erwerbsunfähigkeit ein, wobei er der Versicherung V.________ mitteilte, dass er seit ca. 1998 unter zunehmenden Rückenbeschwerden leide, seit 13. Juli 2000 eine teilweise Arbeitsunfähigkeit bestehe und er am 20. Februar 2001 am Rücken habe operiert werden müssen, wonach er bis zum 13. August 2001 vollständig und anschliessend zu 80 % arbeitsunfähig gewesen sei.
Am 13. November 2001 trat die Versicherung V.________ wegen Anzeigepflichtverletzung vom Versicherungsvertrag zurück. Diesen Rücktritt bestätigte sie mit Schreiben vom 18. April 2002. Sie teilte X.________ mit, dass der Versicherungsvertrag aufgrund einer weiteren Anzeigepflichtverletzung auch unter anderen Bedingungen nicht aufrecht erhalten werden könne.
In der Folge suchten die Parteien nach einer vergleichsweisen Einigung. Mit Schreiben vom 25. September 2002 teilte die Versicherung V.________ mit, dass sie definitiv am Vertragsrücktritt vom 13. November 2001 festhalte. Gleichzeitig erklärte sie sich bereit, dem Kläger die einbezahlten Prämien unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zurückzuerstatten. Dafür legte sie ein Formular für die Abwicklung der Prämienrückerstattung bei, welches X.________ ausfüllte und unterzeichnet zurücksandte.
B.
Mit Klage vom 10. Juni 2004 verlangte X.________ die Feststellung, dass der Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung vom 13. November 2001 ungültig sei und der Lebensversicherungsvertrag weiterhin bestehe. Mit (zugelassener) Klageänderung vom 9. Dezember 2004 wandelte er die Feststellungsklage in eine Leistungsklage um.
Mit Urteil vom 20. September 2005 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.
C.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 21. Oktober 2005 eine Berufung eingereicht, im Wesentlichen mit den Begehren um Verurteilung der Beklagten zu Fr. 20'288.-- für Prämienbefreiungsleistungen vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 und zu Fr. 36'440.-- als Restbetrag für die versicherten monatlichen Renten aus Erwerbsunfähigkeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2004. Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitobjekt bildet zunächst die Frage, ob der Versicherungsvertrag durch Parteivereinbarung aufgehoben worden ist.
1.1 Nach den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass die Parteien im Anschluss an das Rücktrittsschreiben der Beklagten vom 13. November 2001 nach einer vergleichsweisen Einigung suchten.
Im Schreiben vom 18. April 2002, mit welchem die Beklagte den Vertragsrücktritt bestätigte, wurde festgehalten:
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: