{T 0/2}
5C.254/2006 /bnm
Urteil vom 8. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
X.________,
Beklagte und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Magdalena Schaer,
gegen
Y.________,
Kläger und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Max Baumann,
Gegenstand
Stockwerkeigentum (Befehl),
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 29. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Y.________ und X.________ sind Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ in B.________. X.________ ist Eigentümerin der Wohnung im Erdgeschoss des Hauses A.________, der ein Sondernutzungsrecht am Gartensitzplatz zusteht, Y.________ Eigentümer der darüber liegenden Wohnung im 1. Stock. Im Januar 2004 liess X.________ einen Maschendrahtzaun errichten, der auch eine ausserhalb ihres Gartensitzplatzes liegende Landfläche einfriedet.
B.
Mit Eingabe vom 1. März 2005 erhob Y.________ beim Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirks T.________ gegen X.________ Klage und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, auf eigene Kosten den Zaun, den sie rechtswidrig habe erstellen lassen, zu entfernen, soweit er die Rechte der übrigen Miteigentümer verletze.
Unter Berufung auf einen von der Stockwerkeigentümerversammlung am 3. Juni 2002 gefassten Beschluss, der ihr das Recht einräume, auch die in Frage stehende ausserhalb des Gartensitzplatzes liegende Fläche einzuzäunen, schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage.
Der Einzelrichter erkannte am 28. Oktober 2005, dass die Beklagte verpflichtet werde, auf eigene Kosten den erstellten Zaun auf dem Grundstück der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ zu entfernen, und sie gestützt auf Art. 292 StGB mit Haft oder Busse bestraft werden könne, falls sie dieser Verpflichtung nicht nachkomme.
Die Beklagte appellierte, worauf das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich am 29. August 2006 in Gutheissung der Klage seinerseits erkannte, die Beklagte werde verpflichtet, den Zaun innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu entfernen, soweit dieser sich nicht auf dem ihr zu Sonderrecht zugewiesenen Boden befinde.
C.
Mit eidgenössischer Berufung vom 3. Oktober 2006 stellt die Beklagte das Rechtsbegehren, die Klage in Abänderung des obergerichtlichen Urteils vom 29. August 2006 abzuweisen.
Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne.
D.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat am 24. Juli 2007 beschlossen, dass auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die die Beklagte gegen das Urteil des Obergerichts ebenfalls erhoben hatte, nicht eingetreten werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Wie schon die erste Instanz begründet das Obergericht die Gutheissung der Klage im Wesentlichen damit, dass der Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 3. Juni 2002 in Anbetracht der Änderungen des Protokolls anlässlich der Versammlung vom 7. April 2003 keine Grundlage für den von der Beklagten beanspruchten Zaunverlauf biete.
2.1 Gemäss dem am 4. Juni 2002 ausgefertigten Protokoll befasste sich die Stockwerkeigentümergemeinschaft an ihrer 31. ordentlichen Versammlung vom 3. Juni 2002 auf Begehren des Klägers unter anderem mit der Gestaltung und Bepflanzung der Grundstückfläche rund um den Sitzplatz der Beklagten herum. Unter Ziffer 9.2 des Protokolls wurden als Anträge des Klägers festgehalten:
Neben der flächenmässigen Begrenzung des dem beklagtischen Grundstück zustehenden Sondernutzungsrechts (Gartensitzplatz) enthält das Protokoll an der genannten Stelle alsdann den Hinweis, dass sich westlich dieser Landfläche ein "Streifen Gelände der Allgemeinheit (als Zugang bezeichnet)" befinde, das zum Gelände über der Unterniveaugarage führe. Anschliessend wurde protokollarisch festgehalten, die anwesenden (elf von zwölf, eine Wertquote von 925/1000 vertretenden) Stockwerkeigentümer könnten sich mit der folgenden Lösung (der Gartengestaltung) einverstanden erklären:
Familie X.________ wird die Angelegenheit studieren und in den nächsten 3 Monaten ihre Meinung, respektive ihren allfälligen Gegenvorschlag, unterbreiten."
2.2 Mit Schreiben vom 20. August 2002 an die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft verlangte der Kläger, das Protokoll der Versammlung vom 3. Juni 2002 sei unter anderem wie folgt zu korrigieren:
Das ausschliessliche Benützungsrecht der Familie X.________... (Angabe der Ausmasse).
Die Familie X.________ wird die Angelegenheit studieren und innert 3 Monaten einen Gegenvorschlag unterbreiten·
Anschliessend sind die Gestaltung und die Kostenverteilung mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu besprechen und festzulegen."
In dem vom Obergericht ebenfalls herangezogenen Protokoll der 32. ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 7. April 2003 wurde in der Folge unter dem Titel "1. Protokoll" erklärt, das Protokoll der Versammlung vom 3. Juni 2002 werde "gemäss Schreiben von Herr Y.________ dat. 20. August 2002" ergänzt. Ausserdem wurde auf einen Ergänzungswunsch des Klägers hingewiesen, der hier jedoch ohne Bedeutung ist, und abschliessend festgehalten:
Im Zusammenhang mit der Versammlung vom 3. Juni 2002 wurde im Protokoll der Versammlung vom 7. April 2003 ausserdem unter Angabe der Masse erklärt, was als ausschliessliches Benutzungsrecht der Stockwerkeinheit der Beklagten gelte, und abschliessend festgehalten, dass das (ergänzte) Protokoll mit 7 zu 3 Stimmen genehmigt worden sei.
3.2.3 Unter Ziffer 8 befasste sich das Protokoll der Versammlung vom 7. April 2003 mit weiteren Anträgen des Klägers und solchen der Familie der Beklagten zur Gestaltung deren Sitzplatzes. Die Rede war dabei jedoch ausschliesslich von der Bepflanzung bzw. von einem Gartenzaun, der fachmännisch erstellt werden solle. Zum Verlauf der Einzäunung wurde auch an jener Stelle nichts festgehalten.
3.3 Die Ausführungen im Protokoll der Versammlung vom 7. April 2003, wo unter Berufung auf das klägerische Protokollberichtigungsgesuch vom 20. August 2002 lediglich von einer Ergänzung gesprochen wird, können unter den dargelegten Umständen entgegen der Auffassung der Vorinstanz keineswegs dahin ausgelegt werden, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft auf das Zugeständnis, auch das als Zugang bezeichnete Gelände einzufrieden, zurückgekommen wäre und den Beschluss vom 3. Juni 2002 entsprechend abgeändert hätte. Es bleibt somit bei diesem Beschluss. Da auch sonst keine Rechtswidrigkeit der strittigen Einfriedung dargetan ist, ist die Klage in Gutheissung der Berufung abzuweisen.
4.
Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser ist ausserdem zu verpflichten, die Beklagte für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Sodann ist die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 29. August 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: