Non-entry on poorly reasoned appeal in recusal bankruptcy case

5A_99/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung03.02.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal rejection of a recusal request in a bankruptcy-opening case. It refused to appoint counsel, held the appeal partly directed against a non-appealable lower-instance decision and otherwise insufficiently reasoned, and considered the filing abusive because it sought to delay enforcement. The Court therefore did not enter on the appeal, dismissed the request for waiver of costs, and charged CHF 750 in court costs to the liquidator of the appellant company.

Omnilex-Regeste

Art. 41, 42 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1, 75 Abs. 1, 106 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. a-c und Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Eintreten auf Beschwerde, Begründungsanforderungen und Rechtsmissbrauch. Eine Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen keinen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richtet. Im Übrigen genügt die Begründung nur, wenn sich die Eingabe mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und im Einzelnen darlegt, welche Bundes- oder Verfassungsnormen verletzt sein sollen. Pauschale Bestreitungen, Wiederholung bereits verworfener Einwände und rein appellatorische Kritik genügen nicht. Liegt zudem missbräuchliche Prozessführung vor, kann gestützt auf Art. 108 Abs. 1 BGG ohne Weiterungen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ein Gesuch um unentgeltliche oder anderweitige Kostenerleichterung ist abzuweisen, wenn die Eingabe offensichtlich unzulässig ist.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_99/2012

Urteil vom 3. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ & Co. Kollektivgesellschaft, Liquidator: B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ersatzrichter am Bezirksgericht C.________
lic. iur. D.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand (Konkurseröffnung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 21. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung (durch das - in anderer Besetzung tagende - Kollegialgericht des Bezirkes C.________) eines Ausstandsbegehrens der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Ersatzrichter lic. iur. D.________ (in einem von der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen die Beschwerdeführerin angestrengten Konkurseröffnungsverfahren ohne vorgängige Betreibung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, auf die pauschalen Ausstandsbegehren gegen nicht namentlich genannte Obergerichtsmitglieder sei nicht einzutreten, die Beschwerdeführerin bleibe (trotz Löschung im Handelsregister) bis zur (noch nicht abgeschlossenen) Liquidation rechts-, partei- und prozessfähig, die ausdrückliche Ernennung von B.________ zum Ersatzrichter durch die Verwaltungskommission des Obergerichts sei gesetzeskonform und verletze das demokratische Prinzip nicht, die Besetzung des Konkursgerichts mit diesem Richter entspreche der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 105 Ia 166 E. 4) und sei nicht zu beanstanden, schliesslich genüge es für den Ausstand nicht, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin den Richter beschimpft habe und diesem (einseitig) feindschaftliche Gefühle entgegenbringe, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt habe, vermöge auch die Mitwirkung dieses Richters in früheren Verfahren (zwischen anderen Parteien und in anderer Sache) keinen objektiv begründeten Anschein der Befangenheit zu erwecken,
dass das Gesuch um Ernennung eines Rechtsvertreters nach Art. 41 BGG abzuweisen ist, weil die Beschwerde infolge Ablaufs der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 47 Abs. 1 BGG) nicht verbessert werden kann,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch den Beschluss des Bezirksgerichts anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, die obergerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten, die bundesgerichtliche Rechtsprechung als "nicht anwendbar" zu erklären, eine Vielzahl von angeblich verletzten Verfassungsbestimmungen aufzuzählen und zahlreiche Behördenmitglieder als befangen zu bezeichnen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 21. Dezember 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass ausserdem der Vertreter der Beschwerdeführerin (B.________) allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde ohne Durchführung einer Parteiverhandlung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um Kostenverzicht abzuweisen ist und die Kosten dem Vertreter der unterliegenden Beschwerdeführerin (B.________) aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Ernennung eines Rechtsvertreters nach Art. 41 BGG wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um Kostenverzicht wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden B.________ auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Obergericht des Kantons Zürich sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

recusalbankruptcyinadmissibilityreasoning requirementlegal representationabuse of processcourt costsnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether to appoint a legal representative under Art. 41 BGG

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the appeal could not be cured after expiry of the non-extendable appeal deadline.

Extrahierte Begründung

An appointed representative could not remedy the deficient filing at that stage.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the admissibility and reasoning requirements under the BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because it was partly directed against a non-final cantonal decision and otherwise failed to engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment.

Extrahierte Begründung

Only final cantonal decisions may be appealed, and the appellant did not substantiate legal or constitutional violations with reference to the challenged reasons.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was abusive and warranted non-entry under Art. 108 BGG

Extrahierter Entscheid

The Court found the filing abusive and non-compliant, so it declined to enter without a hearing.

Extrahierte Begründung

The submissions merely repeated rejected arguments, attacked the reasoning in general terms, and appeared aimed at delaying enforcement.

Kernrechtsfrage

Court costs and cost waiver

Extrahierter Entscheid

The cost waiver was refused and court costs of CHF 750 were imposed on the liquidator.

Extrahierte Begründung

As the appeal failed, there was no basis for waiving costs.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.