Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for admissible complaints before the Federal Supreme Court. A complaint must, in a concise and issue-specific manner, demonstrate how the challenged decision violates federal law; mere abstract assertions or a re-presentation of one’s own version of the facts are insufficient. Findings of fact by the cantonal authority are binding unless specifically and substantiatedly challenged as arbitrary. If the reasoning requirement is not met, the complaint is not entered into in simplified proceedings. Costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_976/2025
Urteil vom 12. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Einsiedeln,
Eisenbahnstrasse 20A, 8840 Einsiedeln,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufhebung der Erbenbescheinigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 30. Oktober 2025
(ZK2 2025 60).
Am 17. Dezember 1981 schlossen der Beschwerdeführer und seine Eltern einen Erbvertrag; bei Vorversterben des Ehemannes sollte die Ehefrau Alleinerbin sein, unter Erbverzicht des Beschwerdeführers, und hinsichtlich der Beerbung des zweitversterbenden Ehepartners sollte vorbehältlich von Testamenten die gesetzliche Erbfolge gelten. Gemäss Testament vom 27. Juni 2024 setzte die Ehefrau ihren Sohn und heutigen Beschwerdeführer "auf den Pflichtteil von 50%" und verfügte über die andere Hälfte anderweitig.
Nach deren Tod am 22. Juli 2025 eröffnete das Bezirksgericht Einsiedeln dem Beschwerdeführer als gesetzlichem Erben den Erbvertrag und am 28. August 2025 stellte sie ihm die Erbbescheinigung aus. Nachdem die Testamente der Erblasserin zur Eröffnung eingereicht worden waren, hob das Bezirksgericht die Erbbescheinigung am 19. September 2025 auf.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 ab.
Mit einer als "Einsprache gegen den Beschluss vom 30.10.25" bezeichneten Eingabe vom 7. November 2025 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht gelangt. Am 10. November 2025 hat das Kantonsgericht die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich könnte höchstens eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG) und substanziierte Willkürrügen erforderlich wären (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Das Kantonsgericht hat zum einen festgehalten, die Testamentseröffnung habe keine materiell-rechtliche Wirkung, und zum anderen unter Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung erwogen, die Erbbescheinigung sei bloss deklaratorischer Natur und stelle keine Anerkennung eines materiellen Rechts dar, sondern sie stehe unter dem Vorbehalt von Ungültigkeits-, Herabsetzungs-, Erbschafts- und Feststellungsklagen und sie sei als bloss provisorische Legitimationsurkunde jederzeit abänderbar und könne von der ausstellenden Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin zurückgezogen werden, sobald sie sich als fehlerhaft erweise; insbesondere bei später entdeckten Testamenten könne sie sich nachträglich als unrichtig erweisen und sei sie zu berichtigen.
Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachgerichtet auseinander, wenn er abstrakt behauptet, die Erbbescheinigung habe unwiderrufbare Gültigkeit und anderes sei einem Rechtsstaat nicht würdig, und wenn er versucht, einen anderen Sachverhalt zu unterstellen, indem er geltend macht, das Testament sei ungültig, weil die Erblasserin ihn als Alleinerben habe einsetzen und ihm insbesondere die Liegenschaft habe überschreiben wollen und alles notariell bereits vorbereitet gewesen sei.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli