Art. 98, 106 Abs. 2 und 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anfechtung eines kantonalen Nichteintretensentscheids in einer Eheschutzsache. Eheschutzmassnahmen sind vorsorgliche Massnahmen; vor Bundesgericht ist daher nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig. Ist die Vorinstanz nicht auf das kantonale Rechtsmittel eingetreten, bildet grundsätzlich einzig die Rechtmässigkeit dieses Nichteintretens Gegenstand der Beschwerde. An die Begründung der Verfassungsrüge gelten strenge Anforderungen; appellatorische Kritik und Vorbringen ausserhalb des zulässigen Streitgegenstands genügen nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 1-3).
5A_972/2025
Urteil vom 11. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutzmassnahmen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. Oktober 2025 (FS.2025.23-EZE2).
Die Parteien heirateten 2016 in Pakistan und haben drei Kinder. Nachdem der Ehemann mit Verfügung vom 18. Juni 2025 von der ehelichen Wohnung weggewiesen worden war, leben die Parteien getrennt.
Am 27. Juni 2025 stellte die Ehefrau ein Eheschutzgesuch. An der Hauptverhandlung vom 7. August 2025 wurde die von den Parteien geschlossene Vereinbarung genehmigt; dabei wurde die eheliche Wohnung der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen, wurden die Kinder unter deren Obhut gestellt und wurde der Ehemann zu Kindesunterhalt von Fr. 555.-- von Januar 2026 bis Juli 2030 verpflichtet.
Auf die vom Ehemann eingereichte Berufung trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 8. Oktober 2025 nicht ein, weil seine Ausführungen zur Wohnsituation und Kindesbetreuung widersprüchlich und nicht schlüssig waren und ferner die Anfechtung auf der so nicht zutreffenden Behauptung basierte, er habe schnell entscheiden müssen, weil seine drei Söhne "mit einer fremden Frau in einem Raum eingeschlossen" gewesen seien (in Wahrheit waren die Parteien angehalten worden, ohne ihre zwischen drei und fünf Jahre alten Kinder zu erscheinen und musste eine Mitarbeiterin des Kreisgerichtes deren Betreuung übernehmen, ohne dass die Kinder dabei eingeschlossen gewesen wären).
Mit Beschwerde vom 8. November 2025 verlangt der Ehemann sinngemäss die Zuteilung der ehelichen Wohnung bzw. die Prüfung alternativer Wohnlösungen und im Übrigen eine Neubeurteilung mit einer fairen und gerechten Lösung.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Eheschutzentscheid (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen.
Bei Eheschutzsachen handelt es sich indes um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1; 149 III 81 E. 1.3), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
Ferner ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Darauf haben sich die erwähnten Verfassungsrügen zu beziehen.
Der Beschwerdeführer macht abstrakt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechtes auf Familienleben geltend. Seine Ausführungen bleiben aber durchwegs appellatorisch und gehen ausserdem an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei, insbesondere im Kontext mit der behaupteten fehlenden Berücksichtigung des Kindeswohls, und sie stehen sogar ausserhalb des möglichen Prozessthemas, insoweit sinngemäss die "Bereitstellung alternativer Wohnlösungen", also gewissermassen die behördliche Zuweisung einer Wohnung verlangt und sinngemäss eine ungenügende Unterstützung durch die Sozialdienste geltend gemacht wird.
Insgesamt ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzen sollen.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli