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5A_968/2013 ΓÇó Appeal struck out as moot after withdrawal of attachment objection
5A_968/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung04.04.2014Dismissed
The debtor withdrew its objection to two attachment orders after the federal appeal had been filed. The Federal Supreme Court therefore struck the appeal out as moot. Since the expected merits outcome could not be determined without deeper examination of the disputed finding on the arrest ground of debtor flight, the court did not allocate costs by probable success. Instead, it ordered the federal court costs to be borne half by each party and set off party costs.
Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; Art. 66 Abs. 3 and Art. 68 Abs. 4 BGG: where an appeal becomes moot because the underlying objection is withdrawn, the Federal Supreme Court strikes the proceedings out of the list. For the allocation of costs in moot cases, the court decides summarily on the basis of the situation before the mootness-triggering event. The probable outcome is decisive only if it can be determined without further examination; if not, costs are allocated according to causation. Party costs may be set off in the circumstances.
{T 0/2}
5A_968/2013
Verfügung vom 4. April 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Döbeli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arrestbefehle,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. November 2013 (2C 13 51).
1.1. Das Bezirksgericht Kriens hiess am 7. und 8. Mai 2013 das Arrestgesuch von X.________ gut und erliess gegenüber der Y.________ AG die Arrestbefehle Nr. aaa und Nr. bbb. Hiergegen erhob die Y.________ AG am 21. Mai 2013 Arresteinsprache. Mit Entscheid (2C2 13 209) vom 26. Juli 2013 hiess das Arrestgericht die Einsprache gut und hob beide Arrestbefehle auf.
1.2. Hiergegen gelangte X.________ an das Kantonsgericht Luzern. Sie verlangte die Aufhebung des Arresteinspracheentscheides vom 26. Juli 2013 und die Bestätigung der Arrestbefehle. Am 19. November 2013 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.
1.3. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. Dezember 2013 hat Beatrix Stadler (Beschwerdeführerin) die Aufhebung des Entscheides des Kantonsgerichts und die Bestätigung der Arrestbefehle beantragt. Weiter hat sie um aufschiebende Wirkung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2014 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
1.4. Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 hat die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) dem Bundesgericht mitgeteilt, dass der Verwaltungsrat neu besetzt worden und u.a. die Beschwerdeführerin neu Verwaltungsrätin sei. Der Verwaltungsrat habe beschlossen, die Arresteinsprache vom 21. Mai 2013 zurückzuziehen; das hängige Beschwerdeverfahren sei abzuschreiben, was zur Bestätigung der Arrestbefehle führe.
1.5. In der Stellungnahme vom 23. Januar 2014 hat die Beschwerdeführerin den Rückzug der Arresteinsprache durch die Beschwerdegegnerin bestätigt; das Beschwerdeverfahren sei daher infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und die Gerichtskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzulegen.
2.1. Auf Arresteinsprache (Art. 278 SchKG) hin beurteilt das Arrestgericht neu über die Voraussetzungen der Arrestbewilligung. Keine der Arrestparteien wendet sich gegen die Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, nachdem die Beschwerdegegnerin (Arrestschuldnerin) die Arresteinsprache zurückgezogen hat. Es rechtfertigt sich, den Rechtsstreit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
2.2. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. dazu BGE 125 V 373 E. 2a S. 374; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 33 E. 6a; Urteil 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3, 2.4).
2.3. Nach der Rechtsprechung ist für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nur dann auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, wenn sich dieser ohne weiteres feststellen lässt. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Wesentlichen eine Reihe willkürlicher Sachverhaltsfeststellungen bei der Verneinung des Arrestgrundes der Schuldnerflucht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) vor. Die Fragen bedürfen eingehender Prüfung und Abwägung und sind nicht liquid.
2.4. Für die Bestimmung der Kostenfolgen ist demnach auf das allgemeine Kriterium zurückzugreifen, dass Verfahrenskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat (vgl. Art. 66 Abs. 3, Art. 68 Abs. 4 BGG). Unter den konkreten Umständen erweist sich als angebracht, die Gerichtskosten hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, sowie dem Bezirksgericht Kriens, Einzelrichterin Abteilung 2, und dem Betreibungsamt Meggen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante