Non-entry for insufficiently reasoned appeal; legal aid refused

5A_961/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung19.12.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court held that the appellant's submission did not meet the statutory reasoning requirements for a federal appeal. He failed to engage with the cantonal court's decisive reasons or to demonstrate any legal or constitutional violation. The court therefore declined to enter into the appeal, rejected the request for free legal aid because the appeal was hopeless, and imposed court costs of CHF 100 on the appellant. The request for suspensive effect became moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form aufzuzeigen, welche Rechtsnormen oder verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Bloss pauschale Kritik oder das Unterlassen einer Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Kosten folgen dem Unterliegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_961/2013

Urteil vom 19. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.

Gegenstand
Fristwiederherstellung (zustimmungsbedürftiges Geschäft nach Art. 416 ZGB),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. November 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. November 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Wiederherstellungsgesuchs (Wiederherstellung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ betreffend Zustimmung zu einem Vertrag) nicht eingetreten ist,
in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, in seiner Beschwerde erwähne der Beschwerdeführer weder die Wiederherstellung noch die Gründe für seine Säumnis bei der Vorschusszahlung, es liege daher keine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung vor, auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 19. November 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

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