Art. 42 para. 2 BGG; Art. 108 para. 1 lit. a and b BGG; Art. 64 para. 1 BGG; Art. 66 para. 1 BGG: A federal complaint must, in concise form, specifically address the decisive reasons of the challenged decision; mere assertions or a repetition of the case theory are insufficient. If the complaint is manifestly inadmissible or manifestly insufficiently reasoned, the president may refuse entry in simplified proceedings. Changed circumstances concerning an income garnishment must be pursued through revision of the garnishment before the enforcement authority. Free legal aid is excluded where the complaint has no prospects of success; costs follow the outcome of the proceedings.
5A_960/2025
Urteil vom 11. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle
Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.
Gegenstand
Einkommenspfändung, Existenzminimumsberechnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 30. Oktober 2025 (ABS 25 344,
ABS 25 363).
In der Pfändungsgruppe Nr. xxx vollzog das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, am 5. August 2025 die Pfändung. Am 11. August 2025 setzte das Betreibungsamt das Existenzminimum des Beschwerdeführers fest und zeigte ihm die Pfändung des diesen Betrag übersteigenden Einkommens an. Gegen diese Pfändung erhob der Beschwerdeführer am 14. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (Verfahren ABS 25 344). Am 25. August 2025 berechnete das Betreibungsamt das Existenzminimum neu. Gegen diese Neuberechnung erhob der Beschwerdeführer am 28. August 2025 Beschwerde (Verfahren ABS 25 363). Mit Entscheid vom 30. Oktober 2025 vereinigte das Obergericht die beiden Verfahren. Die Beschwerde im Verfahren ABS 25 344 wies es ab. Die Beschwerde im Verfahren ABS 25 363 hiess es teilweise gut. Es wies das Betreibungsamt an, die Existenzminimumsberechnung vom 25. August 2025 zu korrigieren und den Mietzins inklusive Nebenkosten mit Fr. 2'000.-- zu berücksichtigen. Soweit weitergehend wies es die Beschwerde ab.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 6. November 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 7. November 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die von ihm an seine Kinder und die Kindsmutter geleisteten Unterhaltsbeiträge seien nicht und die Wohnkosten seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Wegen der ungenügenden Berücksichtigung seiner Ausgaben habe er seinen Wohnraum verloren. Mit den eingehenden Erwägungen des Obergerichts zu den Gründen für die Nichtberücksichtigung der Unterhaltszahlungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er übergeht zudem, dass seine Beschwerde hinsichtlich der Wohnkosten gutgeheissen wurde. Soweit er sich auf veränderte Verhältnisse beruft, hat ihn bereits das Obergericht auf den Weg der Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt verwiesen. Dies betrifft namentlich die angeblich erfolgte Wohnungskündigung und die geltend gemachten Auslagen für den Wohnungswechsel.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg