Federal appeal struck out after settlement

5A_96/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung14.05.2014Settled

Zusammenfassung

In a federal civil appeal concerning the challenge to resolutions of a condominium owners' association, the parties informed the Federal Supreme Court that they had settled the dispute out of court. The President of the II Civil Law Division therefore struck the proceedings off the list under Art. 32(2) BGG. In accordance with the settlement, the CHF 2,000 court costs were split equally, and party costs were set off. The federal court did not decide the merits of the challenged resolutions.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG; Erledigung des bundesgerichtlichen Verfahrens durch aussergerichtlichen Vergleich; fällt das Rechtsschutzinteresse infolge Vergleichs dahin, wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben. Die Kosten sind grundsätzlich nach Massgabe der Parteivereinbarung oder, mangels solcher, nach den massgebenden Kostenregeln zu verlegen; eine gegenseitige Kostensetzung bzw. Kostenschwächung ist zulässig, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Das Bundesgericht trifft in diesem Fall keinen Sachentscheid über die angefochtene kantonale Entscheidung.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_96/2014

Verfügung vom 14. Mai 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Marc Aebi,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 20. Dezember 2013.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Klage gegen die Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2012 beim Richteramt Solothurn-Lebern darum ersuchte, es sei festzustellen, dass die Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2012 nichtig seien, bzw. dass diese Beschlüsse eventualiter aufzuheben seien,
dass das Amtsgericht mit Urteil vom 20. Juni 2013 dem Hauptantrag der Klage entsprach,
dass das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 20. Dezember 2013 die Berufung der Beschwerdegegnerin guthiess, das erstinstanzliche Urteil aufhob und die Klage abwies,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Februar 2014 an das Bundesgericht gelangte und um Feststellung der Nichtigkeit der besagten Beschlüsse der Beschwerdegegnerin ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. April 2014 dem Bundesgericht mitteilte, das Verfahren 5A_96/2014 sei als durch Vergleich erledigt abzuschreiben, und ein Exemplar des aussergerichtlich geschlossenen Vergleichs beilegte,
dass nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu halbieren und die entsprechenden Parteikosten wettzuschlagen sind,
dass damit das Interesse der Parteien an einem bundesgerichtlichen Urteil dahingefallen ist und das bundesgerichtliche Verfahren demzufolge vom Präsident der Abteilung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben ist,
dass die Gerichtskosten vereinbarungsgemäss jeder Partei zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen sind,

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 5A_96/2014 wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Schlagwörter

settlementstrike outcourt costsparty costscondominium ownershipappeal termination