Faxed appeal inadmissible in protective custody case

5A_96/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung04.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant’s faxed filing against the cantonal decision on protective custody was not a valid form of appeal under the BGG. Because no compliant postal filing was made within the 30-day appeal period, the court declined to enter into the matter under Art. 108(1)(a) BGG. The court also waived court costs. The matter was decided in simplified procedure by the chamber president.

Omnilex-Regeste

Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 4 und Art. 100 Abs. 1 BGG; Eintreten auf eine per Telefax eingereichte Beschwerde. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist nur in der gesetzlich vorgesehenen Form gültig erhoben; ein Telefax genügt den Formvorschriften nicht. Wird die Eingabe nicht innert Beschwerdefrist formgültig nachgereicht, ist auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Im vereinfachten Verfahren entscheidet die Abteilungspräsidentin; Gerichtskosten können in solchen Nichteintretensfällen erlassen werden (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_96/2010

Urteil vom 4. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt A.________, verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 22. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG (Eingang beim Bundesgericht: 1. Februar 2010) gegen das Urteil vom 22. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das (nach Beiordnung einer Rechtsanwältin) einen Rekurs des an einer ... leidenden Beschwerdeführers gegen seine (gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte) Zurückbehaltung im fürsorgerischen Freiheitsentzug teilweise gutgeheissen, die Stiftung "Tannenhof" in Gampelen als nicht geeignete Lösung bezeichnet und die Evaluierung zweier anderer Institutionen angeordnet, bis zum Auffinden einer Anschlusslösung jedoch den Verbleib des Beschwerdeführers im Psychiatriezentrum B.________ verfügt hat,

in Erwägung,
dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) erhoben werden können,
dass deshalb die vom Beschwerdeführer per Telefax eingereichte Beschwerdeeingabe gegen das obergerichtliche Urteil vom 22. Dezember 2009 unzulässig ist (Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67f. Ziff. IV),
dass der Beschwerdeführer auch nicht innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) seit Eröffnung dieses Urteils an seine Anwältin (30. Dezember 2009) eine Beschwerde per Post nachgereicht hat,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

inadmissibilityfax filingappeal formappeal deadlineprotective custodycourt costssummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal filed by fax was admissible

Extrahierter Entscheid

No. Appeals to the Federal Supreme Court must be filed in the legally prescribed form; a fax submission does not satisfy this requirement.

Extrahierte Begründung

Art. 48(1) BGG requires filing by hand delivery or postal submission, or electronically with qualified signature under Art. 42(4) BGG. The appellant did not cure the defect by submitting a postal appeal within the 30-day time limit.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

In a summary non-entry decision under Art. 108(1) BGG, the court waived costs.

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