Art. 93 and 98 BGG; admissibility of an appeal against a decision refusing suspensive effect in enforcement proceedings; interlocutory decisions concerning provisional measures are appealable only under the strict conditions of Art. 93 BGG, in particular where irreparable harm is shown or is obvious. Under Art. 98 BGG, only constitutional rights may be invoked. If the appellant fails to plead such harm and raises no constitutional grievances, the Federal Supreme Court does not enter into the appeal in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG; costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_958/2023
Urteil vom 20. Dezember 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Appenzeller Mittelland, Gremmstrasse 6, Postfach 48, 9053 Teufen,
Schweizerische Eidgenossenschaft,
handelnd durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Pfändung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 6. Dezember 2023 (ABP 23 14).
Das Betreibungsamt Appenzeller Mittelland pfändete am 16. November 2023 gegenüber dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 9'500.-- von seinem Konto bei der B.________ AG.
Gegen den Pfändungsvollzug erhob der Beschwerdeführer am 23. November 2023 Beschwerde. Er ersuchte um aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2023 wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2023 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG über die aufschiebende Wirkung und damit über eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG. Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG sind nur eingeschränkt anfechtbar. Vorliegend ist erforderlich, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, soweit ihr Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer legt jedoch keinen solchen Nachteil dar und ein solcher springt auch nicht in die Augen. Gemäss Art. 98 BGG kann sodann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Der Beschwerdeführer nennt jedoch keine verfassungsmässigen Rechte, die durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Stattdessen beschwert er sich über die Schreibweise seines Namens durch verschiedene Institutionen (Steuerbehörden, Sozialversicherungen) und darüber, dass Fragen nie beantwortet worden seien.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg