Federal appeal struck out as moot after expiry of commitment

5A_958/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung06.01.2014Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the challenge to the involuntary psychiatric commitment had become moot because the lower-court authorization to retain the appellant had expired on 2 January 2014. The appeal was therefore removed from the docket and no court costs were imposed. The order was issued by the President of the II. Civil Law Division.

Regest

Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; Art. 32 Abs. 2 BGG: Wird die angefochtene fürsorgerische Unterbringung bzw. Rückbehaltungsbewilligung während des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zeitlich überholt, so wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehlt, sobald die angefochtene Massnahme nicht mehr wirkt; allfällige fortdauernde Anwesenheit in der Klinik kann nicht mehr auf den erledigten Entscheid gestützt werden. Bei Gegenstandslosigkeit kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden; die Abschreibung fällt in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_958/2013

Verfügung vom 6. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Universitäre Psychiatrische Kliniken Y.________ (UPK).

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 10. Dezember 2013 angeordnete) fürsorgerische Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ abgewiesen und dieseermächtigt hat, die Beschwerdeführerin längstens bis zum 2. Januar 2014 in der Klinik zurückzubehalten,

in Erwägung,
dass die im angefochtenen Entscheid vom 17. Dezember 2013 bestätigte fürsorgerische Unterbringung bis zum 2. Januar 2014 befristet ist,
dass sich somit die Beschwerdeführerin, wenn sie sich im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch in der Klinik befinden sollte, jedenfalls nicht mehr auf Grund des Entscheids vom 17. Dezember 2013 dort aufhält,
dass daher die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_958/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, den Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ und der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

involuntary commitmentmootnesspsychiatric cliniccostsremoval from docket