Art. 93 BGG; immediate appealability of a remand decision; admissibility requirements. A remand decision is an interim decision and is only immediately appealable if the appellant specifically demonstrates the exceptional conditions of Article 93 paragraph 1 BGG. The burden of substantiation lies with the appellant; absent such submissions, the Federal Supreme Court will not enter into the appeal in simplified proceedings under Article 108 paragraph 1 letter b BGG. General dissatisfaction, irrelevant factual allegations, or claims outside the appealable subject matter do not satisfy the admissibility requirements. Court costs may exceptionally be waived under Article 66 paragraph 1 BGG in view of the circumstances.
5A_950/2025
Urteil vom 11. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Liestal,
Rührbergweg 7, 4133 Pratteln.
Gegenstand
Mandatsträgerwechsel,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 13. August 2025 (810 25 97).
Die Beschwerdeführerin leidet an komplexen psychischen Beeinträchtigungen mit phasenweisem Krankheitsverlauf (Zeiträume der Verbesserung und regelmässige Episoden mit Krisen). Sie bezieht eine IV-Rente.
Für die Beschwerdeführerin wurde seinerzeit eine kombinierte Beistandschaft errichtet, bestehend aus einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für die Bereiche Finanzen und Administration sowie eine Begleitbeistandschaft für die Bereiche Gesundheit, Wohnen und Tagesstruktur.
Mit E-Mail vom 7. Oktober 2024 beantragte der Beistand einen Mandatsträgerwechsel und schlug eine bei der gleichen Institution tätige neue Beiständin vor, weil er künftig nicht mehr als Beistand tätig sein werde. Im Rahmen der Gehörsgewährung äusserte sich die Beschwerdeführerin gegenüber der KESB bald zustimmend und bald ablehnend gegenüber einem Mandatsträgerwechsel (wobei sie sich in der Folge gegen die Beistandschaft als solche wehrte, dazu Urteil 5A_951/2025).
Mit Entscheid vom 31. März 2025 entband die KESB den bisherigen Beistand von seinen Aufgaben und setzte per 1. April 2025 die neue Beiständin ein.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde beliess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 13. August 2025 den bisherigen Beistand bis zur Ernennung einer neuen Beistandsperson im Amt und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die KESB zurück.
Mit Eingabe vom 1. November 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rückweisungsentscheid in einer Erwachsenenschutzangelegenheit (Art. 72 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Rückweisungsentscheid führt zu keinem Verfahrensabschluss und ist daher ein Zwischenentscheid (BGE 144 III 253 E. 1.3; 144 IV 321 E. 2.3). Als Zwischenentscheid ist er nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sofort mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (BGE 145 III 42 E. 2.1; 148 IV 155 E. 1.1). Diese restriktiv zu handhabenden Voraussetzungen sind in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Es bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheides neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG). Grundgedanke dabei ist, dass das Bundesgericht sich soweit möglich nur einmal mit der gleichen Sache befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1).
Die Beschwerdeführerin äussert sich zu den Voraussetzungen der bloss ausnahmsweise gegebenen sofortigen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheides mit keinem Wort, weshalb ihre Beschwerde insofern unbegründet bleibt. Im Übrigen mangelt es aber ohnehin auch an einem konkreten Rechtsbegehren (ausser sinngemässen Schadenersatzbegehren, welche aber ohnehin ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes liegen) und an einer sachgerichteten Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides, beschränkt sich doch die Beschwerdeführerin auf lose vorgetragene Episoden aus ihrem Leben und gehen die Schilderungen von vornherein am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei, soweit sie sich auf das IV-Verfahren beziehen.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Liestal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli