Inadmissible federal complaint against moot guardianship measures

5A_94/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung01.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. filed a federal complaint against an Obergericht decision that had struck a guardianship appeal as moot after the protected person’s death and had not charged costs. The Federal Court held that the complaint was inadmissible: claims for damages and compensation were outside the cantonal proceedings, challenges to lower-authority decisions were impermissible, and the filing lacked any sufficient engagement with the appealed reasoning. The request for a three-month deadline to submit further documents was also refused because the appeal period is statutory and cannot be extended. The complaint was not entered, and court costs of CHF 200 were imposed on X.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 75 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Zulässigkeit und Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern Recht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sind; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Das Bundesgericht tritt ohne Weiterungen nicht ein, wenn die Eingabe unzulässige Rechtsbegehren ausserhalb des Streitgegenstands enthält, sich gegen nicht angefochtene Vorinstanzen richtet oder die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Gesetzliche Beschwerdefristen können nicht erstreckt werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_94/2012

Urteil vom 1. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________.

Gegenstand
Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde gegen vormundschaftliche Massnahmen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, das ein Beschwerdeverfahren gegen vormundschaftliche Massnahmen für die Mutter des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben und keine Kosten erhoben hat,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Mutter des Beschwerdeführers sei am 13. Oktober 2011 verstorben, mit dem Tod der schutzbedürftigen Person fielen sämtliche zu deren Schutz getroffenen vormundschaftlichen Massnahmen von Gesetzes wegen dahin, soweit der angefochtene Beschluss der Vormundschaftsbehörde vor dem Tod der Mutter überhaupt noch Rechtswirkungen (in vormundschaftsrechtlicher Hinsicht) entfaltet habe, seien diese Massnahmen mit ihrem Tod auf jeden Fall hinfällig geworden mit der Folge, dass das kantonale Beschwerdeverfahren zur Überprüfung des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde gegenstandslos geworden sei, über das Schicksal einer Strafanzeige hätten die Strafuntersuchungsbehörden zu befinden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Genugtuung und Schadenersatz von Fr. 250'000.-- fordert, weil dieser Anspruch weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass auf die Beschwerde ebenso wenig einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als denjenigen des Obergerichts vom 6. Januar 2012, namentlich Entscheide und Verfügungen unterer Behörden anficht (Art. 75 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 6. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit sogleich auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass dem Beschwerdeführer (wie von ihm beantragt) eine dreimonatige Frist zur Einreichung von umfassenden Beschwerdebeilagen anzusetzen ist, zumal die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist darstellt und daher ohnehin nicht erstreckt werden könnte (Art. 47 Abs. 1 BGG),
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

guardianshipmootnessadmissibilityreasoning requirementstatutory deadlinecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was admissible despite seeking compensation and damages not decided below.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible insofar as it sought CHF 250,000 in compensation and damages, because that claim was not part of the cantonal proceedings and cannot be raised here.

Extrahierte Begründung

The Federal Court may review only the matter decided below; new civil compensation claims are outside the scope of the appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could challenge decisions other than the Obergericht's decision of 6 January 2012.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible to the extent it attacked lower-authority decisions instead of the cantonal appellate judgment.

Extrahierte Begründung

Only the challenged cantonal judgment is reviewable under the Federal Court Act; decisions of subordinate authorities are not the object of this proceeding.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the statutory reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently engage with the Obergericht's reasoning and therefore could not be heard.

Extrahierte Begründung

A federal complaint must state concisely how the challenged decision violates law or constitutional rights; the appellant failed to do so in a comprehensible manner.

Kernrechtsfrage

Whether the request for a three-month time limit to file further pleadings had to be granted.

Extrahierter Entscheid

No extension was granted; the filing period is a statutory deadline and cannot be extended.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was already inadmissible and the filing period is legally fixed, the requested additional period could not be ordered.

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