Art. 42 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for admissibility of a federal civil appeal and legal aid in summary non-entry proceedings. An appeal is inadmissible where the appellant does not, in a legally relevant manner, confront the decisive reasoning of the cantonal decision. Abstract repetitions of earlier submissions do not satisfy the duty of substantiation. Where the appeal is manifestly devoid of prospects, legal aid must be refused. In a decision of non-entry, a request for suspensive effect is moot because there is no enforceable positive order whose execution could be stayed (consid. 1-6).
5A_931/2025
Urteil vom 4. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Schwarztorstrasse 56, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Kinderbelange,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 20. Oktober 2025
(ZK 25 445, ZK 25 450).
Der Beschwerdeführer und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2020). Dem vorliegend angefochtenen Entscheid gingen zahlreiche weitere voran, gegen welche der Beschwerdeführer wiederholt Rechtsmittel bis vor Bundesgericht erhoben hatte.
Auf eine gegen den Entscheid der burgerlichen KESB vom 16. April 2021 gerichtete und mit "Klage betreffend superprovisorische Wiederherstellung der Obhut und Besuchsrecht" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2025 trat das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid vom 23. September 2025 mangels Zuständigkeit nicht ein.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. Oktober 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. Oktober 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und Eintreten auf das Gesuch betreffend Wiederherstellung der elterlichen Rechte, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht. Ferner verlangt er die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Das Obergericht hat im Kern erwogen, bei nicht verheirateten Eltern sei (mit Ausnahme des Kindesunterhaltes, um welchen es vorliegend nicht geht) die KESB zum erstmaligen Entscheid wie auch zur Abänderung bereits gefällter Entscheidungen zuständig. Das Regionalgericht sei deshalb zu Recht auf die "Klage betreffend Wiederherstellung der elterlichen Rechte", welche auf den seinerzeitigen Entscheid der burgerlichen KESB vom 16. April 2021 Bezug nehme, nicht eingetreten. Soweit ein Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen sei, liege aber auch keine Verletzung der Rechtsweggarantie, des Anspruchs auf ein faires Verfahren und des rechtlichen Gehörs vor.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen - in allen Teilen zutreffenden Erwägungen - nicht im Ansatz auseinander, sondern er wiederholt in abstrakter Weise seine (weitestgehend bereits kantonal vorgetragenen) Vorbringen der akuten Kindeswohlgefährdung und der Verletzung des Kindeswohls sowie der Verletzung des Anspruches auf ein wirksames Rechtsmittel, des rechtlichen Gehörs, des Rechtes auf Familienleben. All diese Grundsätze können von vornherein nicht verletzt sein, wenn es an der materiellen Entscheidzuständigkeit mangelte; dass diese gegeben gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.
Vor dem Hintergrund der bereits im kantonalen Rechtsmittelverfahren an der Sache vorbeigehenden Rügen ist auch der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht verletzt, wenn das Obergericht das entsprechende Gesuch wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abgewiesen hat.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Mit dem sofortigen Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Ohnehin könnte ein solches Gesuch nur bei positiven Anordnungen zielführend sein und gibt es bei abweisenden oder auf Nichteintreten lautenden Entscheiden nichts aufzuschieben.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli