5A_930/2025
Urteil vom 4. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil, Joweid Zentrum 1, 8630 Rüti.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. Oktober 2025 (PA250019-O/U).
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat eine lange Hospitalisationsgeschichte hinter sich. Vorliegend geht es um die ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 26. Juli 2025, welche mit Entscheid der KESB Hinwil vom 4. September 2025 verlängert wurde. Die hiergegen erhobenen Beschwerden wiesen zuerst das Bezirksgericht Hinwil mit Urteil vom 15. September 2025 und sodann das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Oktober 2025 ab. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie hält einzig fest, gegen ihren Willen hospitalisiert zu sein und eine gerichtliche Beurteilung ihres unfreiwilligen Aufenthaltes zu beantragen. Eine gerichtliche Beurteilung ist indes erfolgt und es ist in keiner Hinsicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Bezirk Hinwil und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli