Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_922/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung24.01.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal decision in definitive debt enforcement. It held that the appellant failed to address the decisive reasoning of the Aargau Higher Court and merely repeated objections already rejected by the cantonal courts. The appeal therefore lacked the required substantiation and the Court declined to enter into it under Art. 108(1)(b) BGG. Because the appeal had no chance of success, legal aid was refused. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde. Die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, welche Bundes- oder Verfassungsnormen verletzt sein sollen. Blosses Wiederholen bereits kantonal widerlegter Einwendungen genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Kosten folgen dem Unterliegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_922/2010

Urteil vom 24. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. B.________,
  2. C.________,
  3. Erben der D.________, nämlich:
    E.________,
    F.________,
    G.________,
    H.________,
  4. I.________,
  5. K.________ ",
    Beschwerdegegner,
    alle 5 vertreten durch Fürsprecher Dr. Benno Studer.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 72'782.25 sowie für Fr. 24'072.80 (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die nachträglichen Eingaben, mit denen der Beschwerdeführer den Tod des Beschwerdegegners Nr. 5 anzeigt und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die neuen Beschwerdevorbringen seien unzulässig, als unbegründet erweise sich der Einwand der nicht gehörigen Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner, dieser habe 5 Vollmachten aus dem Jahr 2004 eingereicht, die Vollmacht der inzwischen verstorbenen D.________ sei nicht erloschen, weil die Vollmachtgeberin der Klausel, wonach die Vollmacht mit dem Tod nicht erlösche, ausdrücklich zugestimmt habe, ausserdem gelte, vorbehältlich des hier nicht erfolgten Widerrufs durch die Erben, die Vollmacht nach der Rechtsprechung über den Tod hinaus bis zur Prozessbeendigung, sodann umfassten die Vollmachten der Beschwerdegegner auch alle Rechtsschritte gemäss dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht und damit auch das Rechtsöffnungsverfahren,
dass das Obergericht weiter erwog, die Rechtsöffnungsforderungen (ausstehende Parteientschädigungen, Schadenersatzforderung) beruhten auf rechtskräftigen Urteilen des Bezirksgerichts Zurzach und des Obergerichts des Kantons Aargau und damit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln, der Beschwerdeführer habe keine zum Beweis der Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG geeigneten Urkunden vorgelegt, einen von ihm angerufenen gerichtlichen Vergleich habe er nicht verurkundet, eine zur Verrechnung gestellte Gegenforderung hätte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des am 10. Dezember 2004 anhängig gemachten Prozesses geltend machen müssen, sodann dürfe der Rechtsöffnungsrichter die Rechtmässigkeit der zu vollstreckenden Urteile nicht überprüfen, wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass das bundesgerichtliche Verfahren trotz des Todes des anwaltlich vertretenen Beschwerdegegners Nr. 5 mit Rücksicht auf die Dringlichkeit von Rechtsöffnungssachen und in Anbetracht der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht sistiert wird (vgl. Art. 6 Abs. 3 BZP),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die von beiden kantonalen Instanzen bereits widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 28. Oktober 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive enforcementadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costsnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned to be heard

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not engage with the decisive reasons of the cantonal decision and merely repeated rejected objections.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 and 106 BGG, the appellant had to show in a focused manner how the challenged decision violated federal or constitutional law. The filing did not meet this standard, so non-entry followed under Art. 108(1)(b) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid

Extrahierter Entscheid

No. Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Art. 64(1) BGG requires non-frivolous prospects; this condition was absent given the inadmissibility of the appeal.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the losing appellant.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party, the appellant had to bear the court fees under Art. 66(1) BGG.

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