Non-entry for insufficiently reasoned debt-enforcement complaint

5A_921/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung03.01.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declared the complaint inadmissible because the appellant did not meaningfully address the cantonal supervisory authority's reasons for declining to hear the challenge to a seizure/revision order and did not substantiate any legal or constitutional violation as required by the BGG. The simplified procedure applied. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 200.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1-2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirement of a reasoned complaint: the appellant must, with reference to the challenged reasoning, show in a concise and specific manner which federal or constitutional norms were violated. A merely unsubstantiated or non-targeted submission does not satisfy the duty of reasoning and results in non-entry in simplified procedure. The successful party principle of Art. 66 Abs. 1 BGG governs costs in such cases.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_921/2010

Urteil vom 3. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Pfändungsverfügung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. November 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. November 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsverfügung bzw. eine Revisionsverfügung betreffend die Pfändungsverfügung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Pfändungsverfügung sei durch die Revisionsverfügung in Wiedererwägung gezogen worden, in der Revisionsverfügung habe das Betreibungsamt festgestellt, dass nicht genügend pfändbares Vermögen vorhanden sei, weshalb keine Lohnpfändung vorgenommen werden könne, der Beschwerdeführer habe somit kein aktuelles, praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde, weshalb darauf (ohne Kostenfolge) nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 30. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementadmissibilityreasoned complaintnon-entrycurrent practical interestcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not engage with the decisive reasoning of the cantonal decision and failed to show, in a legally sufficient way, which constitutional or federal provisions had been violated.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1)-(2) and Art. 106(2) BGG, a complaint must specifically address the challenged reasoning and substantiate the alleged violations. The filing contained no understandable attack on the supervisory authority's grounds.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs after non-entry.

Extrahierter Entscheid

The unsuccessful appellant had to bear the court costs.

Extrahierte Begründung

As the appellant was unsuccessful, Art. 66(1) BGG required costs to be imposed.

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