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5A_920/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned and abusive appeal
5A_920/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung13.12.2012Dismissed
The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a cantonal supervisory decision confirming a garnishment order that found no attachable income. It held that the filing did not satisfy the strict reasoning requirements of Art. 42 BGG and did not properly address the cantonal court's grounds. The court further found the complaint abusive because it was filed solely to delay enforcement. It therefore refused to enter into the complaint in simplified procedure and imposed court costs of CHF 300 on the appellant.
Art. 42 Abs. 1, 2 and 7 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b and c BGG; non-entry for insufficiently reasoned and abusive complaints. A complaint before the Federal Supreme Court must engage with the essential reasons of the challenged decision and, where constitutional rights are invoked, state the alleged violations clearly and in detail. A merely blanket or repetitive submission fails the pleading requirement and is inadmissible. If the appeal is lodged only to delay enforcement, it is abusive and likewise justifies non-entry in simplified procedure by the presiding judge (consid. 1). The unsuccessful party bears the costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.
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5A_920/2012
Urteil vom 13. Dezember 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. November 2012 der Aufsichts-
behörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. November 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine - das Fehlen pfändbaren Einkommens feststellende - Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes A.________ nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, einerseits genüge die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen in keiner Weise, anderseits habe die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Pfändungsverfügung, die das Nichtvorhandensein pfändbaren Einkommens feststelle,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 13. November 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann