Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_916/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung29.12.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the appeal at the admissibility stage because the appellant did not engage with the cantonal court’s decisive reasons and failed to show any violation of federal or constitutional law as required by the BGG. The case concerned a guardianship ordered under Art. 369 CC. Since no court costs were imposed, the appellant’s request for legal aid became moot. The judgment was issued in simplified procedure by the president of the civil division.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den für den angefochtenen Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll; bei Verfassungsrügen gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht. Unterbleibt eine solche Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Werden keine Gerichtskosten erhoben, wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (vgl. Art. 64 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_916/2010

Urteil vom 29. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________.

Gegenstand
Vormundschaft nach Art. 369 ZGB.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den
Entscheid vom 15. Dezember 2010 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Abteilung V).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2010 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, die eine Klage der Beschwerdeführerin gegen ihre gestützt auf Art. 369 ZGB angeordnete Entmündigung abgewiesen hat,
in das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass die Verwaltungsrekurskommission nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund ärztlicher Berichte erwog, die an einer ... leidende Beschwerdeführerin gefährde sich selbst, könne ihre Angelegenheiten nicht mehr gehörig besorgen und bedürfe zu ihrem Schutz dauernd des Beistands und der Fürsorge, mildere Massnahmen als die Vormundschaft (Beistandschaft, Beiratschaft) wären wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft der krankheitsuneinsichtigen Beschwerdeführerin ungenügend, schliesslich verfüge diese zusammen mit ihrem Ehemann über ein steuerbares Einkommen von Fr. 89'000.--, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege bereits mangels Bedürftigkeit nicht gewährt werden könne, die gemäss Tarif auf Fr. 2'000.-- zu bestimmenden Kosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und zu zeigen ist, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat,
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Verwaltungsrekurskommission eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 15. Dezember 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Vormundschaftsbehörde A.________ und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

guardianshipinadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintlegal aidsimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the reasoning requirements for admissibility.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not address the decisive reasons of the cantonal decision and did not explain, in the required manner, how federal or constitutional law was violated.

Extrahierte Begründung

A complaint under Arts. 72 ff. BGG must identify the challenged reasoning and set out, concisely and specifically, why it violates law. Constitutional claims must be detailed and specific. The filing failed to do so.

Kernrechtsfrage

Whether the request for legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

No separate ruling was necessary because no court costs were imposed, so the request became moot.

Extrahierte Begründung

Where no court costs are charged, legal aid no longer has practical significance.

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