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5A_915/2013 ΓÇó Non-entry on appeal against non-final cantonal decision
5A_915/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung05.12.2013Inadmissible
The appellant challenged a KESB Linth order concerning the dismissal of the former and appointment of a new guardian in a comprehensive guardianship. The Federal Supreme Court held that an appeal under Art. 72 ff. BGG was not admissible because the challenged decision was not a final cantonal decision; the cantonal remedy to the St. Gallen Administrative Appeals Commission was still available under Art. 450 ff. CC. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings and ordered no court costs.
Art. 72 ff., 75 Abs. 1, 108 Abs. 1 lit. a BGG; Anfechtbarkeit eines kantonalen Entscheids vor Bundesgericht: Die Beschwerde in Zivilsachen setzt einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid voraus. Ist gegen den angefochtenen Entscheid nach kantonalem Recht noch ein ordentliches Rechtsmittel an eine Verwaltungsrekurskommission offen, fehlt es an der Letztinstanzlichkeit; auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. In solchen Fällen entscheidet der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG; Gerichtskosten können erlassen werden.
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5A_915/2013
Urteil vom 5. Dezember 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regionales Beratungszentrum Y.________.
Gegenstand
Umfassende Beistandschaft (Entlassung der bisherigen und Ernennung einer neuen Beiständin),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 21. November 2013 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Linth.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 21. November 2013 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Linth (betreffend Entlassung der bisherigen und Ernennung einer neuen Beiständin im Rahmen einer umfassenden Beistandschaft),
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG),
dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid richtet,
dass nämlich - wie auch aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen die Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Linth das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB an die Verwaltungsrekurskommission St. Gallen erhoben werden kann,
dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Linth und dem Regionalen Beratungszentrum Y.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann