Inadmissibility for insufficient reasoning in debt-enforcement complaint

5A_907/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung12.12.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt in simplified procedure with a complaint against a cantonal supervisory decision concerning a summons to appear at the debt-enforcement office for seizure enforcement. It held that the appellant did not engage with the cantonal reasoning in a legally sufficient manner and failed to substantiate any federal or constitutional violation as required by the BGG. The court therefore did not enter into the complaint. Because the appeal had no prospects of success, legal aid was refused. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Nichteintreten wegen ungenügender Begründung. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen verletzt sein sollen. Verfassungsrügen unterliegen qualifizierter Begründungspflicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Bei Aussichtslosigkeit der Beschwerde entfällt die unentgeltliche Rechtspflege; die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_907/2012

Urteil vom 12. Dezember 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Vorladung zum Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. November 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. November 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine Vorladung (durch das Betreibungsamt) zum Erscheinen auf dem Amt zwecks Pfändungsvollzugs abgewiesen hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, mangels Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer noch während eines hängigen Beschwerdeverfahrens die Pfändung angekündigt und diesen (wegen Fernbleibens ohne genügenden Entschuldigungsgrund) aufgefordert habe, sich zwecks Pfändungsvollzugs auf dem Amt zu melden, inwiefern das Verhalten des Betreibungsweibels nicht korrekt gewesen wäre, sei nicht ersichtlich,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 27. November 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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