Non-entry due to late and insufficiently reasoned complaint

5A_904/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung23.12.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court, sitting in simplified procedure, did not enter into the complaint against the Aargau supervisory decision concerning a seizure notice. It held that the filing was late and, in any event, lacked a legally sufficient challenge to both independent cantonal reasons. Because the complaint had no prospects of success, free legal aid was refused. Court costs of CHF 200 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal complaint and requirement of reasoning. A complaint must, in a manner tailored to the contested reasoning, show which federal or constitutional provisions were violated and why. Where the decision rests on several independent grounds, each ground must be challenged; failure to do so leads to non-entry. Constitutional grievances must be expressly raised and substantiated. If the complaint is manifestly devoid of prospects of success, free legal aid is refused; costs follow the losing party. In cases under Art. 108 Abs. 1 BGG, the decision may be rendered in simplified procedure by the presiding judge (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_904/2010

Urteil vom 23. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Pfändungsankündigung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. November 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. November 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung einer Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsankündigung) nicht eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2010 zugestellt worden, die 10-tägige Beschwerdefrist habe daher am Freitag, den 29. Oktober 2010 geendet, die erst am 30. Oktober 2010 der Post übergebene Beschwerde erweise sich somit als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei,
dass das Obergericht weiter erwog, selbst bei rechtzeitiger Einreichung wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen, weil es dieser an einer rechtsgenüglichen Begründung fehle,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen auf mehreren selbstständigen Erwägungen beruhenden Entscheid richtet, anhand jeder dieser Erwägungen darzulegen ist, inwiefern der Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht auf die erste der beiden obergerichtlichen Erwägungen nicht in nachvollziehbarer Weise und auf die zweite Erwägung überhaupt nicht eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand jeder der beiden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann

Schlagwörter

non-entrytimelinessreasoning requirementfree legal aidcourt costsdebt enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint against the cantonal decision was filed in time

Extrahierter Entscheid

The complaint was late because the 10-day deadline expired on 2010-10-29 and the filing was posted only on 2010-10-30.

Extrahierte Begründung

The Court accepted the cantonal court's calculation of the deadline and found no basis to question lateness.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the federal reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently engage with either of the two independent reasons given by the cantonal court.

Extrahierte Begründung

A federal complaint must identify, with respect to the challenged reasoning, which legal or constitutional rules were violated and why; where a decision rests on multiple independent grounds, each must be attacked.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Unsuccessful and manifestly unpromising proceedings do not satisfy the statutory condition of non-frivolousness.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant was ordered to pay court costs of CHF 200.

Extrahierte Begründung

Costs follow the losing party.

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