Non-final cantonal decision: Federal appeal inadmissible

5A_902/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung02.12.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The complainant challenged a cantonal adult-protection decision that replaced a comprehensive guardianship with a representation guardianship including asset management. The Federal Supreme Court held that the appeal was inadmissible because the challenged decision was not a final cantonal decision within the meaning of Art. 75(1) BGG; a cantonal appeal to the Bern Higher Court remained available under Art. 450 ff. ZGB. The Court therefore did not enter into the matter and waived court costs.

Regest

Art. 75 Abs. 1 BGG; Beschwerde ans Bundesgericht nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide; ist gegen den angefochtenen Entscheid ein kantonales Rechtsmittel noch offen, fehlt es an der Eintretensvoraussetzung. Verweist die kantonale Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB an das zuständige Obergericht, ist auf die direkte Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). In diesem Fall können Gerichtskosten ausnahmsweise entfallen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_902/2013

Urteil vom 2. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Regionale Sozialdienste Y.________.

Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Kammerentscheid vom 26. November 2013 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Kammerentscheid vom 26. November 2013 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, welche die umfassende Beistandschaft über die Beschwerdeführerin aufgehoben und stattdessen für diese eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB) angeordnet hat,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG),
dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid richtet,
dass nämlich - wie auch aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen den Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB an das Obergericht des Kantons Bern (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht) erhoben werden kann,
dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau und den Regionalen Sozialdiensten Y.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

admissibilityfinal decisionadult protectionguardianshipasset managementnon-entrycourt costs