Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning and abuse

5A_901/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung22.12.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the complainant’s filing did not comply with the statutory duty to reason a federal appeal. He failed to address the cantonal supervisory authority’s decisive considerations on the timeliness and validity of the pledge attachment challenge and instead acted abusively to delay enforcement. The court therefore refused to enter into the complaint, denied legal aid because the appeal was hopeless, and ordered the appellant to pay CHF 200 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht und Rechtsmissbrauch: Eine Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und konkret aufzeigen, welche Rechtssätze bzw. verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen unterstehen derselben qualifizierten Begründungspflicht. Fehlt eine hinreichende Begründung oder erscheint die Eingabe als offensichtlich missbräuchlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kostenfolge trifft die unterliegende Partei.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_901/2010

Urteil vom 22. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Pfändungsanschluss.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. Dezember 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. Dezember 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Pfändungsanschluss abgewiesen hat und auf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Gegenstandslosigkeit (zufolge Unentgeltlichkeit gemäss Art. 20a SchKG) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, der Pfändungsvollzug sei am 7. Oktober 2010 erfolgt, die 30-tägige Anschlussfrist nach Art. 110 SchKG habe bis zum 8. November 2010 (Montag) gedauert, der Pfändungsanschluss vom 8. November 2010 sei nicht zu beanstanden, nachdem das diesbezügliche Fortsetzungsbegehren am 5. November 2010 gestellt worden sei, im Übrigen sei nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit seinen Rügen im Zusammenhang mit dem Pfändungsanschluss für sich ableiten wolle, zumal er sein Akteneinsichtsrecht beim Betreibungsamt ausüben könne, falls er der Ansicht sei, gewisse Unterlagen nicht erhalten zu haben,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 10. Dezember 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementpledge attachmentinadmissibilityreasoned appeallegal aidabuse of processcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the admissibility requirements of reasoned pleading.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not engage with the decisive reasoning of the cantonal authority and therefore failed to satisfy the statutory reasoning requirement.

Extrahierte Begründung

A federal appeal must specifically explain, by reference to the challenged decision, which legal or constitutional rules were violated and why. The appellant did not do so.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was manifestly insufficiently reasoned and thus inadmissible, it was hopeless within the meaning of the legal aid provision.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the losing appellant.

Extrahierte Begründung

The unsuccessful appellant must bear the court costs under the general cost rule.

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