Non-entry for insufficiently reasoned abusive federal appeal

5A_90/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung19.03.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court, sitting in simplified procedure, declined to enter on the appeal filed by X.________ AG in liquidation against the order of the President of the upper cantonal supervisory authority in Schwyz concerning the refusal to continue enforcement proceedings against Y.________. The Court held that parts of the appeal were directed at non-appealable lower-instance decisions and that, in any event, the submission did not meet the statutory reasoning requirements. It also noted the abusive nature of the litigation conduct. The appellant was ordered to pay CHF 1,000 in court costs; the request for suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 75 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; unzureichende Begründung und Rechtsmissbrauch als Nichteintretensgründe. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen inwiefern verletzt sein sollen. Pauschale Kritik, Wiederholung des Standpunkts oder Angriffe auf nicht letztinstanzliche Entscheide genügen nicht. Verfassungsrügen sind spezifisch und anhand der Entscheidgründe substanziiert vorzubringen. Fehlt es daran oder erscheint die Eingabe als offenbarer Rechtsmissbrauch, ist im vereinfachten Verfahren ohne Weiterungen nicht einzutreten; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG, wobei missbräuchliches Prozessieren gebührenmindernd oder gebührenerhöhend berücksichtigt werden kann (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_90/2007/bnm

Verfügung vom 19. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ AG in Liq.,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Schwyz,
(2. Rekurskammer), Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Fortsetzungsbegehren.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 23. Februar 2007 des erwähnten Präsidenten.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 23. Februar 2007 des Präsidenten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Schwyz, der auf eine missbräuchliche SchK-Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde betreffend die (durch das Betreibungsamt B.________ erfolgte) Zurückweisung eines von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin gestellten Fortsetzungsbegehrens nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass der Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde erwog, das Kantonsgericht habe (auch mit Wirkung für die Betreibungsbehörden) die von der Beschwerdeführerin (zwecks Fortsetzung von Betreibungen) angerufenen "Entscheide" des sog. Schiedsgerichts A.________ (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 4P.57/2005) für unbeachtlich erklärt, auf die (einen offenbaren Rechtsmissbrauch darstellende) Beschwerde sei im Verfahren nach § 29 GO/SZ nicht einzutreten, zumal die untere Aufsichtsbehörde auch zu Recht die Schiedsfähigkeit der Beseitigung von Rechtsvorschlägen verneint habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.95/2005 E. 4.3),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch die Entscheide des Betreibungsamtes B.________ und der unteren Aufsichtsbehörde anficht und deren Aufhebung beantragt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, BBl 2001 S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, BBl 2001 S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Präsidenten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung vom 23. Februar 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der missbräuchlichen Art ihrer Prozessführung bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Präsidenten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementcontinuation requestsupervisory complaintadmissibilityreasoning requirementabusive litigationsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible against non-final or lower-instance decisions and the challenged cantonal order.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible insofar as it attacked the debt enforcement office and lower supervisory authority decisions, because federal appeal lies only against final cantonal-instance decisions.

Extrahierte Begründung

Art. 75(1) BGG limits the remedy to decisions of the last cantonal instance.

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the statutory reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently address the decisive reasoning of the cantonal decision and therefore could not be examined on the merits.

Extrahierte Begründung

A federal appeal must explain in a concise manner which rights were violated and why; constitutional complaints must be specifically argued with reference to the challenged reasoning.

Kernrechtsfrage

Whether the abusive character of the filing justified non-entry.

Extrahierter Entscheid

The filing was abusive and, together with the lack of adequate reasoning, justified non-entry.

Extrahierte Begründung

The court noted repeated abusive litigation conduct and applied the summary non-entry provisions.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs and in what amount.

Extrahierter Entscheid

The appellant was ordered to pay court costs of CHF 1,000, with the abusive litigation conduct reflected in the fee assessment.

Extrahierte Begründung

The losing party bears costs; abusive conduct may be taken into account when fixing the fee.

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