Inadmissibility of complaint for insufficient reasoning and abuse

5A_885/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung15.12.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged a cantonal supervisory decision in debt enforcement matters that had refused legal aid and rejected his complaint against an enforcement seizure. The Federal Supreme Court held that the filing did not meet the statutory reasoning requirements, because it failed to engage with the decisive reasons of the cantonal decision and did not properly substantiate any legal or constitutional violation. It also considered the complaint abusive because it served only to delay enforcement. The Court therefore did not enter into the complaint, denied free legal assistance, and imposed court costs of CHF 300 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b/c, Art. 64 Abs. 1 and Art. 66 Abs. 1 BGG; admissibility of a complaint and free legal aid. A Federal Supreme Court complaint must, by reference to the challenged reasoning, specify in a concise and precise manner which legal norms or constitutional rights were violated and why; merely appellatory or fragmented submissions are insufficient. Constitutional grievances require explicit and detailed substantiation. Where the filing manifestly fails to satisfy these requirements or is used abusively to delay enforcement, non-entry is permissible in summary procedure; in such a case, legal aid is excluded for lack of prospects of success and costs are borne by the unsuccessful party.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_885/2010

Urteil vom 15. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändungsvollzug etc,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 1. Dezember 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 1. Dezember 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen und dessen Beschwerde gegen einen Pfändungsvollzug abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die grösstenteils verworrene und zu wenig präzise Beschwerde rechtfertige die unentgeltliche Verbeiständung umso weniger, als auch aus den Akten keine Fehler ersichtlich seien, sodann habe das blosse Teilzahlungsversprechen des Beschwerdeführers das Betreibungsamt weder zum Unterlassen des Pfändungsvollzugs noch zum Verwertungsaufschub verpflichtet, Unregelmässigkeit gingen aus den Akten keine hervor,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 1. Dezember 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kantons Solothurn) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementadmissibilityreasoning requirementabuse of processlegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

It did not; the filing failed to address the decisive reasoning of the cantonal decision and did not show any violation of law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

A complaint must state, in concise form, how the challenged decision violates law; constitutional grievances must be specifically and clearly substantiated. The appellant did not engage with the lower authority's reasons.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was abusive and intended merely to delay enforcement.

Extrahierter Entscheid

Yes; the filing was deemed abusive within the meaning of Article 42(7) BGG.

Extrahierte Begründung

The appellant acted once again only to delay coercive enforcement, which justified non-entry.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted before the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

No, because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the complaint was manifestly insufficiently reasoned and abusive, the requirement of non-futility was not met.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The unsuccessful appellant bears the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; the appellant lost the case.

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