Late appeal against involuntary commitment decision

5A_88/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung19.03.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ challenged a cantonal decision on involuntary commitment before the Federal Supreme Court. The court held that the complaint was filed one day after the 30-day deadline expired, since the cantonal judgment had been received on 2007-02-12 and the filing occurred only on 2007-03-15. The complaint was therefore manifestly inadmissible and no entry was made under the simplified procedure. The court also ordered that no court fee be levied.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; verspätete Beschwerde gegen kantonalen Entscheid: Die Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Eröffnung des begründeten Entscheids und ist gewahrt nur bei Übergabe an die Post vor Fristablauf. Wird die Beschwerde erst nach Ablauf der Frist eingereicht, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Im Verfahren nach Art. 108 BGG entscheidet der Abteilungspräsident; eine Gerichtsgebühr kann bei Nichteintreten ausnahmsweise entfallen (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_88/2007/bnm

Verfügung vom 19. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien

X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 5. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 5. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des begründeten kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil des Obergerichts am 12. Februar 2007 in Empfang genommen hat,
dass die Beschwerde indessen erst am Donnerstag, den 15. März 2007 (16.16 Uhr) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist am 14. März 2007 der Post übergeben worden ist,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

verfügt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

late filinginvoluntary commitmentinadmissibilitydeadlinesimplified procedureno court fee

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was filed within the statutory time limit.

Extrahierter Entscheid

The complaint was filed after expiry of the 30-day appeal period and is therefore manifestly inadmissible.

Extrahierte Begründung

The deadline under Art. 100(1) and Art. 48(1) BGG expired on 2007-03-14; filing occurred on 2007-03-15 at 16:16, so the complaint was late and non-entered under Art. 108(1)(a) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether a court fee should be charged in the simplified procedure.

Extrahierter Entscheid

No court fee was charged.

Extrahierte Begründung

The president decided the matter in the simplified procedure and expressly ordered no fee.

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