Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 75 BGG; inadmissibility of a federal complaint against a cantonal non-entry decision where the appellant does not specifically contest the decisive timeliness reasoning. A complaint must engage with the reasons of the challenged judgment in a targeted manner and set out, with reference to those reasons, which rights or legal norms were allegedly violated; a mere reference to the underlying first-instance judgment is insufficient. If the only appealable decision before the Federal Supreme Court is a cantonal non-entry decision, the federal review is confined to whether that non-entry was lawful. Failure to comply with the reasoning requirements results in non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG.
5A_878/2021
Urteil vom 1. November 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nebenfolgen der Ehescheidung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 21. September 2021 (ZK1 21 140).
Mit Entscheid vom 28. April 2020 schied das Regionalgericht Maloja die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 17. August 2021 zugestellt.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 17. September 2021 (Poststempel) persönlich Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie verlangte eine Neuregelung der Nebenfolgen der Scheidung (Kindes- und nachehelicher Unterhalt, güterrechtliche Auseinandersetzung, Vorsorgeausgleich, Prozesskosten). Mit Entscheid vom 21. September 2021 trat das Kantonsgericht auf die Berufung wegen Verspätung nicht ein.
Am 20. Oktober 2021 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie wendet sich gegen die Entscheide des Regionalgerichts und des Kantonsgerichts.
Der Entscheid des Regionalgerichts vom 28. April 2020 ist vor Bundesgericht nicht anfechtbar (Art. 75 BGG). Anfechtbar ist einzig der Entscheid des Kantonsgerichts. Dieser ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Beschwerdeführerin geht jedoch mit keinem Wort darauf ein, dass ihre Berufung verspätet war, und sie legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht bei der entsprechenden Beurteilung Recht verletzt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG) haben soll.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg