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5A_874/2011 ΓÇó Non-entry on appeal against involuntary commitment
5A_874/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung15.12.2011Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against an involuntary commitment because the appellant had already been discharged before filing the complaint and therefore lacked a current interest in the annulment or modification of the decision. The Court also noted that the appeal would in any event fail for insufficient reasoning. No court costs were levied.
Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; admissibility of an appeal against an involuntary commitment requires a current interest in annulment or modification of the challenged decision. If the person concerned has already been discharged at the time of filing, such current interest is lacking; a merely declaratory interest is insufficient. The availability of damages and moral compensation claims under Art. 429a Abs. 1 ZGB prevents a denial of effective judicial protection. In summary procedure, the appeal is inadmissible ex officio where these requirements are not met; deficient reasoning under Art. 42 Abs. 2 and 106 Abs. 2 BGG provides an additional ground for non-entry (consid. 1).
{T 0/2}
5A_874/2011
Urteil vom 15. Dezember 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheitsdienste A.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. November 2011 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. November 2011 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs des (bereits am 1. November 2011 aus der Klinik entlassenen) Beschwerdeführers gegen seine am 27. Oktober 2011 in Anwendung von Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordnete Einweisung in die Psychiatrische Klinik A.________ abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen letztinstanzlichen Entscheid betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung ein aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraussetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
dass es an diesem Interesse fehlt, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits entlassen war (BGE 109 II 350),
dass ein blosses Feststellungsinteresse kein hinreichendes Interesse begründet, zumal nach Art. 429a Abs. 1 ZGB die Möglichkeit einer Schadenersatz- und Genugtuungsklage besteht und im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung der widerrechtlichen Freiheitsentziehung allfällige Rechtsverletzungen richterlich überprüft würden, wodurch auch dem Erfordernis der wirksamen Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen Instanz Genüge getan ist (BGE 118 II 254 E. 1c mit Hinweisen),
dass somit auf die - mangels hinreichenden Interesses - offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie keine den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG) genügende Begründung enthält,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Gesundheitsdiensten A.________ und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann