Non-entry due to insufficient and abusive appeal

5A_874/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung29.12.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declined to enter into X.'s appeal against a cantonal supervisory decision of the Zurich courts in debt-enforcement matters. It held that the filing did not satisfy the statutory reasoning requirements, as it failed to address the decisive considerations of the cantonal decision and did not properly substantiate any legal or constitutional violation. The Court also noted abusive litigation conduct. The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless, and costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, welche Rechtsnormen beziehungsweise verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Unzulässig ist zudem eine Beschwerde bei missbräuchlicher Prozessführung (Art. 42 Abs. 7 BGG). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung oder liegt Missbrauch vor, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten; die unentgeltliche Rechtspflege entfällt bei Aussichtslosigkeit (Art. 64 Abs. 1 BGG), und die Kosten folgen dem Unterliegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_874/2009

Urteil vom 29. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Zürich (untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter),
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 27. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (Verwaltungskommission).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 27. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (Verwaltungskommission), das auf eine Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Bezirksgericht Zürich (als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter) im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, zur Anordnung der vom Beschwerdeführer beantragten "Sofortmassnahmen" sei die Verwaltungskommission nicht zuständig, trotz der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Rekurs an die II. Zivilkammer des Obergerichts) habe der Beschwerdeführer bewusst "Beschwerde" an die Geschäftsleitung des Obergerichts erhoben, weshalb für die Weiterleitung der Eingabe an die II. Zivilkammer kein Anlass bestehe, ebenso abzusehen sei von einer Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers an die zuständigen Strafbehörden zur Behandlung als Strafanzeige, schliesslich müsse der Beschwerdeführer inskünftig mit der Auflage von Kosten rechnen, wenn er erneut mit aussichtslosen Eingaben an die Verwaltungskommission gelangen sollte,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 27. November 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um Massnahmen nach Art. 103/104 BGG gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (Verwaltungskommission) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementnon-entryreasoning requirementabuse of processfree legal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not engage with the cantonal court's decisive reasoning or show, with sufficient specificity, any violation of law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

A complaint must address the challenged decision's reasoning and explain concretely which provisions were violated and why; constitutional claims must be expressly raised and substantiated. These requirements were not met.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was abusive within the meaning of Art. 42(7) BGG.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appellant again acted abusively in the proceedings.

Extrahierte Begründung

The Court noted repetitive abusive litigation conduct, which independently supported non-entry.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was manifestly insufficient and abusive, the legal aid request failed.

Kernrechtsfrage

How should court costs be allocated?

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the losing appellant.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66(1) BGG, the unsuccessful party bears the costs.

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