Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Beschwerdebegründung und Unzulässigkeit echter Noven vor Bundesgericht. Die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den für den Entscheid tragenden Erwägungen auseinandersetzen und konkret darlegen, welche Rechte oder Normen verletzt sein sollen. Blosse Wiederholung des Standpunkts oder Verweis auf neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel genügt nicht. Noven sind vor Bundesgericht grundsätzlich ausgeschlossen; fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_872/2025
Urteil vom 15. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter,
Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug.
Gegenstand
Nachlassstundung / Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 9. September 2025 (BZ 2025 102).
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 ersuchte die B.________ GmbH & Co. KG das Kantonsgericht Zug, über die Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen. Das Kantonsgericht setzte das Konkursverfahren aus, nachdem die Beschwerdeführerin ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung gestellt hatte. Mit Entscheid vom 4. Juli 2025 widerrief das Kantonsgericht auf Antrag des provisorischen Sachwalters hin die provisorische Nachlassstundung und eröffnete über die Beschwerdeführerin den Konkurs.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da sie offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalte. Die Beschwerdeführerin berufe sich auf andere als die in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG aufgezählten echten Noven. Die vorgebrachten Noven seien somit unzulässig. In einer Eventualerwägung hat es erwogen, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte. Die Beschwerdeführerin berufe sich auf ein Zahlungsversprechen der C.________ Ltd. Lediglich aufgrund des neuerlichen Zahlungsversprechens, das bereits mehrfach nicht eingehalten worden sei, bestehe keine Aussicht auf Sanierung der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ihr gelungen, einen Käufer für die ausstehenden, an die C.________ Ltd. gewährten Darlehen zu finden. Alle gewährten Darlehen würden an die D.________ zu einem Gesamtbetrag von EUR 4'599'000.-- verkauft. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Vereinbarung vom 12. Oktober 2025 und ein Schreiben vom 9. Oktober 2025, in welchem die Käuferin erkläre, ab dem 15. Oktober 2025 den Kaufpreis an die Beschwerdeführerin zu zahlen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei damit vollkommen solvent. Sie bittet das Bundesgericht, auf Grund der geschilderten neuen Tatsachen die Einleitung des Konkurses zu suspendieren, damit die Zahlung des Kaufpreises erfolgen könne.
Die Beschwerdeführerin beruft sich damit auf neue Tatsachen und Beweismittel, die vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Sie setzt sich nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander und sie zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Präsidialverfügung gegen Recht verstossen soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem provisorischen Sachwalter, der B.________ GmbH & Co. KG, dem Betreibungsamt Zug, dem Konkursamt des Kantons Zug, dem Handelsregisteramt des Kantons Zug, dem Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg