Art. 93 BGG; appealability of an interim order setting a cost advance. An order requiring payment of a cost advance is an interim decision and may be challenged before the Federal Supreme Court only if the appellant shows a non-reparable disadvantage; the burden of substantiation lies with the appellant. Mere general assertions as to financial hardship are insufficient to establish that non-payment would realistically lead to a non-entry decision. Issues not forming the subject matter of the challenged decision, in particular recusal objections not yet decided upon, cannot render the complaint admissible (consid. 2).
5A_870/2025
Urteil vom 17. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Nichteintreten auf ein Schlichtungsgesuch),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 19. September 2025 (410 25 244).
Am 27. August 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein Schlichtungsgesuch gegen die Beschwerdegegnerin ein. Mit Entscheid vom 29. August 2025 trat das Zivilkreisgericht auf das Schlichtungsgesuch nicht ein und es leitete das Schlichtungsgesuch auch nicht weiter.
Am 11. September 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Eingabe ein. Das Kantonsgericht nahm sie als Beschwerde gegen den genannten Entscheid des Zivilkreisgerichts entgegen. Mit Verfügung vom 19. September 2025 setzte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist an, um einen Kostenvorschusses von Fr. 300.-- zu leisten oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.
Am 27. September 2025 (Postaufgabe) hat sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gewandt.
Bei der Ansetzung der Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG, der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Vorliegend ist erforderlich, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, dass ihm der in Betracht fallende Nachteil (Nichteintretensentscheid aufgrund Nichtbezahlung des Kostenvorschusses) tatsächlich drohen könnte, denn dazu müsste er aufzeigen, dass er finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2). Er macht zwar geltend, seine Aufenthaltsbewilligung sei seit langem suspendiert und er könne deshalb auf legale Weise kein Einkommen erzielen. Er könne sich keinen Lebensunterhalt verdienen, um Miete und Krankenversicherungsprämien zu bezahlen, und sein Leben sei extrem schwer. Diese Ausführungen bleiben jedoch allgemein. Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte er an das Kantonsgericht zu richten. Im Übrigen stört er sich daran, dass an der angefochtenen Verfügung Präsident Hofmann und Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher beteiligt waren, da sie an einem früheren, ihn betreffenden Verfahren mitgewirkt hätten. Ein allfälliger Ausstand war jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 92 BGG). Der Beschwerdeführer gibt selber an, ein Ausstandsgesuch erst am 24. September 2025 gestellt zu haben.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren stellt er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches hätte infolge Aussichtslosigkeit der Begehren ohnehin abgewiesen werden müssen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg