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5A_867/2011 ΓÇó Non-entry for insufficient reasoning in debt enforcement complaint
5A_867/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung14.12.2011Inadmissible
The Federal Supreme Court declared the complaint inadmissible. It held that parts of the challenge were directed against non-final cantonal decisions and thus fell outside the Court’s jurisdiction under Art. 75 BGG. In addition, the appellant did not comply with the federal reasoning requirements: he merely referred back to his earlier submissions and failed to engage with the High Court’s reasoning or to substantiate any violation of federal or constitutional law. The complaint was therefore not entered into under Art. 108 BGG, and court costs of CHF 300 were charged to the appellant.
Art. 75 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Zulässigkeit und Begründung der Beschwerde ans Bundesgericht: Anfechtbar sind nur letztinstanzliche kantonale Entscheide. Die Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen inwiefern verletzt sein sollen. Die bloße Wiederholung vorinstanzlicher Vorbringen genügt nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; die Gerichtskosten trägt die unterliegende Partei (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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5A_867/2011
Urteil vom 14. Dezember 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Pfändungsurkunde,,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsurkunde) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer begründe seinen Antrag nicht, er verweise im Wesentlichen einzig auf die vor Vorinstanz eingereichte Beschwerdeschrift und die darin vorgebrachten Argumente, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid und seinen Erwägungen auseinanderzusetzen, damit komme er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer eine Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes und den Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde mitanficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 2. Dezember 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann