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5A_865/2008 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
5A_865/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung05.01.2009Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's federal complaint concerning a summons to enforcement seizure. It held that the filing improperly attacked other decisions besides the cantonal ruling, failed to address the decisive reasoning of the Zurich supervisory court, and contained no legally sufficient substantiation. The Court also refused to consider the appellant's broad recusal requests as abusive. Because the appeal had no prospect of success, free legal aid was denied. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant, and no party compensation was granted.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 75 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG; unzureichende Begründung und Anfechtung nicht angefochtener Entscheide führen zum Nichteintreten. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht rechtsgenüglich kritisiert und statt dessen andere, nicht angefochtene Entscheide betrifft. Verfassungsrügen sind ausdrücklich und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids substantiiert vorzubringen. Pauschale, auf Justizblockade gerichtete Ausstandsbegehren sind missbräuchlich und unbeachtlich. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kostenfolge trifft die unterliegende Partei.
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5A_865/2008/don
Urteil vom 5. Januar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
Betreibungsamt B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorladung zum Pfändungsvollzug,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 25. November 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 25. November 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf Ausstands- und Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, diesem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung als gegenstandslos abgeschrieben und einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine zweite Vorladung des Betreibungsamtes zum Pfändungsvollzug) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, dem Beschwerdeführer könne in Anbetracht der Mutwilligkeit seines Rekurses die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden, nach Ablauf der Rekursfrist könne der Rekurs nicht durch einen unentgeltlichen Rechtsvertreter ergänzt werden, auf die stets gleichlautenden, pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstands- und Ablehnungsbegehren gegen Richter aller Instanzen sowie gegen juristische Sekretäre sei nicht einzutreten, mit den entscheidenden Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde über die Missbräuchlichkeit der Beschwerde setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, indem er die bereits in einem früheren Verfahren und vor erster Instanz vorgebrachte Argumentation wiederhole,
dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Mitglieder des Bundesgerichts nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung dieser Personen an früheren Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen beim Friedensrichteramt B.________ und C.________ eingereichte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers,
dass auf die vorliegende Beschwerde zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den obergerichtlichen Beschluss (insbesondere den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde) anficht (Art. 75 Abs. 1 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 25. November 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem einmal mehr missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass diesem die unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung hat,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann