No standing to challenge expired involuntary commitment

5A_863/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung29.12.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a Basel-Stadt psychiatric review commission decision concerning involuntary commitment and an alleged forced medication measure. The Federal Supreme Court held that, because the commitment had already expired by the time the appeal was filed, the appellant lacked a legally protected interest in the appeal. It therefore did not enter into the complaint under the simplified procedure and ordered that no court costs be levied.

Regest

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Eintretensvoraussetzung des rechtlich geschützten Interesses bei Beschwerden gegen befristeten fürsorgerischen Freiheitsentzug. Nach Erledigung des angefochtenen Freiheitsentzugs fehlt das aktuelle, rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids; auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 BGG ist anwendbar; Gerichtskosten können in solchen Fällen ausnahmsweise erlassen werden (vgl. Erw. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_863/2008/bnm

Urteil vom 29. Dezember 2008
II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Klinik A.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Fürsorgerischer Freiheitsentzug.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. November 2008 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG (Postaufgabe: 26. Dezember 2008) gegen den Entscheid vom 27. November 2008 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen den (am 18. November 2008 auf Grund von Art. 397a ZGB angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentzug abgewiesen, die ärztliche Klinikleitung zur Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik längstens bis zum 16. Dezember 2008 ermächtigt und eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Durchführung der medikamentösen Zwangsbehandlung (mangels Durchführung einer solchen in der Klinik) als gegenstandslos abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art.72ff. BGG ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraussetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
dass der Beschwerdeführer - wegen der im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde (26. Dezember 2008) bereits nicht mehr oder zumindest nicht mehr auf Grund des Entscheids vom 27. November 2008 bestehenden fürsorgerischen Freiheitsentziehung - kein Interesse an der Aufhebung des bis zum 16. Dezember 2008 befristeten Entscheids der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt besitzt (BGE 109 II 350),
dass somit auf die - mangels Rechtsschutzinteresses offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Schlagwörter

involuntary commitmentlegal intereststandingnon-entrysimplified proceduremootnesscourt costs