Federal appeal struck out as moot after expired involuntary commitment

5A_862/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung08.01.2009Dismissed

Zusammenfassung

The appellant challenged a psychiatric involuntary commitment and the authorization to retain him in the clinic until 2009-01-05, including a complaint about forced medication. By the time the Federal Supreme Court reviewed the matter, the measure had expired, so the appeal no longer had a practical object. The court therefore struck the federal proceedings from the docket as moot. It also ordered that no court costs be levied. The matter was decided by the president of the II Civil Law Division in a procedural order.

Regest

Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; Art. 32 Abs. 2 BGG: Wird die angefochtene fürsorgerische Freiheitsentziehung vor dem bundesgerichtlichen Entscheid zeitlich gegenstandslos, ist die Beschwerde mangels aktuellem praktischen Interesse abzuschreiben; dies gilt auch für damit zusammenhängende Rügen betreffend Zwangsbehandlung. Die Abschreibung fällt in die Zuständigkeit der Abteilungspräsidentin. Bei Abschreibung des Verfahrens können Gerichtskosten ausnahmsweise erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_862/2008/bnm

Verfügung vom 8. Januar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Klinik A.________, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Dezember 2008 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG (Eingang beim Bundesgericht: 29. Dezember 2008) gegen den (dem Bundesgericht am 7. Januar 2009 zugegangenen) Entscheid vom 23. Dezember 2008 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 8. Dezember 2008 gestützt auf Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Psychiatrische Klinik A.________ abgewiesen, die Klinikleitung zur Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik längstens bis zum 5. Januar 2009 ermächtigt und die Beschwerde gegen die Durchführung der medikamentösen Zwangsbehandlung als gegenstandslos abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass die im angefochtenen Entscheid vom 23. Dezember 2008 bestätigte fürsorgerische Freiheitsentziehung längstens bis zum 5. Januar 2009 befristet ist,
dass sich somit der Beschwerdeführer, wenn er sich im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch in der Klinik befinden sollte, jedenfalls nicht mehr auf Grund des Entscheids vom 23. Dezember 2008 dort aufhält,
dass daher die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
dass dies auch insoweit gilt, als der angefochtene Entscheid die Frage der Durchführung einer Zwangsbehandlung im Rahmen des bis zum 5. Januar 2009 befristeten fürsorgerischen Freiheitsentzugs zum Gegenstand hat,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit der Abteilungspräsidentin fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
verfügt die Präsidentin:

1.
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_862/2008 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

mootnessinvoluntary commitmentpsychiatric detentionforced treatmentcourt costscurrent legal interest