Late federal appeal in emergency stay case inadmissible

5A_852/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung22.11.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant filed her appeal one day late, so the complaint was manifestly inadmissible under the BGG. It further noted that the appeal would have failed in any event because it was abusive and did not engage with the decisive reasoning of the cantonal court as required by the Federal Supreme Court Act. The request for free legal aid was denied for lack of prospects, and court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Regest

Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; late filing of a federal appeal results in non-entry. The appeal deadline runs from service of the cantonal decision and is preserved only by timely posting. A submission is also inadmissible where it fails to meet the reasoning requirements of Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG or constitutes abusive litigation under Art. 42 Abs. 7 BGG. Free legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is excluded where the appeal lacks prospects of success; costs follow loss under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_852/2012

Urteil vom 22. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft.

Gegenstand
Notstundung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ein (ihr Notstundungsgesuch nach Art. 338 SchKG - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 337 SchKG - abweisendes) Urteil des Bezirksgerichts Y.________ nicht eingetreten ist (mangels Leistung des Kostenvorschusses von Fr. xxx.-- innerhalb der Nachfrist nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde),

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 9. Oktober 2012 der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2012 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 20. November 2012 und damit nach Ablauf (Montag, den 19. November) der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung unzulässig gewesen wäre, weil die Beschwerdeführerin einerseits einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und anderseits nicht nach den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht und anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 9. Oktober 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

inadmissibilitydeadlinefree legal aidabusive litigationreasoning requirementscourt costs