Art. 42 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; non-entry for manifestly insufficient reasoning. A complaint against a non-entry decision must specifically and in a focused manner engage with the decisive grounds of the challenged ruling and show which rights or norms were allegedly violated. Submissions that merely revisit the underlying dispute or raise unrelated allegations do not satisfy the federal reasoning requirement. Where the deficiency is apparent, the presiding judge may refuse to enter under the simplified procedure. A request for appointed counsel under Art. 41 Abs. 1 BGG requires a legal basis for ex officio representation; absent such basis, it is to be denied. Costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_851/2025
Urteil vom 16. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht,
Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Anerkennung eines Konkursdekrets),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. September 2025 (RU250069-O/U).
Am 4. November 2013 eröffnete das Landgericht Wiener Neustadt über die Beschwerdeführerin den Konkurs. Mit Urteil vom 14. Juli 2014 anerkannte das Bezirksgericht Horgen den Konkurseröffnungsentscheid und eröffnete über das in der Schweiz gelegene Vermögen den Konkurs (Geschäfts-Nr. EK140159). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Am 28. Februar 2021 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren EK140159. Das Bezirksgericht teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. März 2021 mit, das Verfahren EK140159 sei rechtskräftig und es könne kein unentgeltlicher Rechtsbeistand mehr bestellt werden.
Mit Formular vom 19. Juli 2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren EK140159. Mit Urteil vom 11. Juli 2025 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2025 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss vom 5. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
Am 1. Oktober 2025 (Postaufgabe) hat sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gewandt.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass sie ihre Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet hat. Stattdessen äussert sie sich zum Konkurs und seinen Folgen sowie zu einer Erbschaftssache, wobei sie Vorwürfe erhebt gegen einen Rechtsanwalt, einen Bezirksrichter und den Masseverwalter und insbesondere vorbringt, der Konkurs in der Schweiz sei hinter ihrem Rücken gelaufen, er sei ein Verbrechen und sie habe sich nicht wehren können.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verfahrenshilfe. Soweit sich dieser Antrag auch auf das bundesgerichtliche Verfahren bezieht, ist er in Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht vertreten lassen. Das Bundesgericht vermittelt keine Rechtsanwälte und es ist nicht ersichtlich, dass ihr von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin hätte bestellt werden müssen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg