Non-entry on appeal against debt enforcement notice

5A_847/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung11.11.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a challenge to a cantonal supervisory decision concerning a debt enforcement notice for CHF 1,444.50. The appellant requested recusal of numerous court members, appealed without sufficiently addressing the cantonal reasoning, sought damages outside the scope of the proceedings, and asked for legal aid. The Court held the recusal request abusive, found the appeal insufficiently reasoned and partly outside the permissible object of dispute, and therefore did not enter into the case under Art. 108 BGG. Legal aid was refused as the appeal had no prospects of success. The appellant was ordered to pay CHF 300 in court costs and received no party compensation.

Regest

Art. 42 Abs. 1, 2 und 7 BGG; Art. 64 Abs. 1 BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG; an appeal must, with reference to the challenged reasoning, explain in a concentrated manner which federal or constitutional norms were violated; submissions outside the scope of the appealed decision are inadmissible, and abusive filings do not merit judicial consideration. A recusal motion intended merely to obstruct proceedings is abusive and cannot be entertained. Legal aid is to be denied where the appeal is manifestly hopeless; in non-entry cases, court costs are borne by the unsuccessful party.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_847/2013

Urteil vom 11. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 21. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 21. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsankündigung für einen Forderungsbetrag von Fr. 1'444.50) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nach Ablauf der Beschwerdefrist könne die Beschwerde auch nicht durch einen unentgeltlichen Anwalt ergänzt werden, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keine Dokumente betreffend Anfechtung der Rechtsöffnungsverfügung der Beschwerdegegnerin eingereicht, innerhalb der 20-tägigen Frist nach der erstinstanzlich festgestellten Unzulässigkeit der Einrede des neuen Vermögens habe der Beschwerdeführer keine Klage auf Bestreitung neuen Vermögens erhoben (Art. 265a Abs. 4 SchKG), der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers sei somit sowohl hinsichtlich der Forderung wie auch hinsichtlich der Bestreitung neuen Vermögens rechtskräftig beseitigt worden, die materielle Begründetheit der Forderung dürften die Aufsichtsbehörden nicht überprüfen, die Fortsetzung des Betreibungsverfahrens mittels Pfändungsankündigung sei daher zu Recht erfolgt, das Beschwerdeverfahren sei kostenlos,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstand zahlreicher Mitglieder des Bundesgerichts allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellt wird und daher missbräuchlich ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz fordert, weil eine solche Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass sich die Beschwerde als ebenso unzulässig erweist, soweit der Beschwerdeführer andere kantonale Entscheide als den Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 21. Oktober 2013 anficht (Art. 75 Abs. 1, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 21. Oktober 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr einzig zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und daher missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde ohne Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen.

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementnon-entryinsufficient reasoningrecusalabuse of processlegal aidcourt costs