Non-entry for insufficiently reasoned appeal; legal aid denied

5A_842/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung30.11.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant’s submission did not meet the reasoning requirements for a federal appeal because it did not engage with the decisive cantonal grounds. The appeal was therefore not entered into under Art. 108(1)(b) BGG. The request for legal aid was rejected as the appeal was hopeless, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b and Art. 64 Abs. 1 BGG; admissibility of a federal appeal and requirements of substantiation. The appeal must, in a concise and precise manner, address the decisive reasons of the challenged decision and demonstrate which federal law or constitutional rights were violated; mere assertions or references to matters not forming part of the appealed judgment are insufficient (consid. 2). Constitutional grievances require specific and detailed pleading. Where these requirements are not met, the appeal is not entered into in summary proceedings. Legal aid is refused if the appeal lacks prospects of success; the unsuccessful party bears the costs.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_842/2012

Urteil vom 30. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ungültigkeits-, Auskunfts- und Erbteilungsklage,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Berufung des (im Kanton anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers gegen ein seine Klage (auf Ungültigkeit, Auskunft und Erbteilung) abweisendes Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg nicht eingetreten ist,
in das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nach Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (am 7. Mai 2012) sei der Beschwerdeführer am 24. Juli 2012 zur Leistung einer Parteikostensicherheit von Fr. 20'000.-- für das obergerichtliche Verfahren aufgefordert worden, nach unbenütztem Ablauf der zweimal, d.h. bis am 6. September 2012 erstreckten Zahlungsfrist habe das Obergericht dem Beschwerdeführer am 14. September 2012 eine letzte Frist (mit Androhung des Nichteintretens auf die Berufung bei Säumnis) zur Leistung der Sicherheit angesetzt, auch innerhalb der am 1. Oktober 2012 endenden Nachfrist habe der Beschwerdeführer die Kostensicherheit nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten sei (Art. 101 Abs. 3 ZPO), als unterliegende Partei werde der Beschwerdeführer kosten- (Fr. 1'500.--) und entschädigungspflichtig (Fr. 20'066.--; Streitwert Fr. 400'000.--),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, zumal die (mit obergerichtlicher Verfügung vom 7. Mai 2012 entschiedene) Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren nicht Gegenstand des Entscheids des Obergerichts vom 30. Oktober 2012 bildete und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 30. Oktober 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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